Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen B 11 AL 16/11 R)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 05.12.2007 für sechs Monate Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am 00.00.0000 geborene Kläger einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Dieser bezog zunächst vom 01.08.2002 bis 31.07.2004 Arbeitslosengeld, das ihm für 780 Tage bewilligt worden war. Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom 01.08.2004 trat er am selben Tage eine Beschäftigung als Angestellter der H GmbH und Co. KG in H an.

Am 13.10.2005 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er u.a. an, er sei bis zum 30.09.2005 beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei noch nicht gekündigt. Dem gegenüber bescheinigte die Steuerberatungs GmbH Q im Auftrag der Arbeitgeberin unter dem 02.11.2005 lediglich ein Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005, das zu diesem Zeitpunkt durch den Arbeitgeber wegen Betriebsaufgabe gekündigt worden sei. Mit Bescheid vom 09.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 13.10.2005 erneut Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines verbliebenen Restanspruches von 49 Tagen für insgesamt 329 Tage, das der Kläger auch bis einschließlich 29.05.2006 bezog.

Zwischenzeitlich erwirkte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 Ca 138/06 am 24.05.2006 gegen die Arbeitgeberin, die am 19.05.2006 ihren Sitz nach Pfaffenhofen verlegt hatte, ein Versäumnisurteil, wonach die Arbeitgeberin die Arbeitsentgelte des Klägers seit dem 01.11.2005 und laufend weiter zu zahlen habe. Mit weiterem Urteil vom 12.10.2006 verwarf das Arbeitsgericht Gelsenkirchen einen Einspruch der Arbeitgeberin vom 06.06.2006 als unzulässig. Auf die Berufung der Arbeitgeberin und Anschlussberufung des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht Hamm durch Versäumnisurteil vom 25.05.2007 zum Az.: 4 Sa 1842/06 die Berufung gegen dieses Urteil zurück. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch einvernehmliche mündliche Vereinbarung mit Wirkung zum 30.09.2005 aufgehoben wurde, sondern unverändert fortbesteht und verurteilte die Arbeitgeberin zur weiteren Zahlung von Arbeitsentgelten.

Nachdem das Amtsgericht Ingolstadt unter dem Az.: IN 388/06 durch Beschluss vom 06.02.2007 den Antrag der Arbeitgeberin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.10.2006 mit Bescheid vom 26.07.2007 für die Zeit vom 06.11.2006 bis 05.02.2007 Insolvenzgeld i.H.v. insgesamt 5.982,98 EUR.

Bereits zuvor hatte der Kläger sich am 05.12.2006 erneut arbeitslos gemeldet. Nach zwischenzeitlichem Rechtsstreit, der vor dem erkennenden Gericht unter dem Az.: S 4 (11) AL 9/07 geführt worden war, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.2008 ab dem 06.02.2007 erneut Arbeitslosengeld für 180 Tage, das dem Kläger für die Zeit bis einschließlich 07.08.2007 ausgezahlt wurde.

Am 30.11.2007 beantragte der Kläger unter Arbeitslosmeldung mit Wirkung vom selben Tage erneut die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 18.02.2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung dieser Leistung mit der Begründung ab, der Kläger habe bis zum 07.07.2007 zuletzt Arbeitslosengeld bezogen. Danach habe er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben. Es bestehe auch kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft mehr.

Dagegen legte der Kläger am 03.03.2008 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass das Arbeitsverhältnis und damit auch ein Versicherungspflichtverhältnis weiterhin fortbestehe.

Mit Bescheid vom 01.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 29.04.2008 erhobenen Klage. Er vertritt weiterhin die Auffassung, auf Grund der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses, das im Übrigen erst am 31.07.2009 gekündigt worden sei, sei eine weitere Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld erfüllt worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitgeberin zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden sei. Das Arbeitsverhältnis bestehe auch über den Löschungszeitpunkt hinaus.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab 05.12.2007 Arbeitslosengeld für sechs Monate nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und macht geltend, die arbeitsgerichtlich fes...

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