Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn und Ende des versicherten Betriebsweg bei Geltendmachung eines Wegeunfalls
Orientierungssatz
1. Zu den Arbeitsunfällen nach § 8 Abs. 1 SGB 7 zählt u. a. der Wegeunfall. Der versicherte Weg beginnt bzw. endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. An dieser strikten Grenzziehung ist festzuhalten.
2. Verlässt der Versicherte seine Wohnung zum Zweck der Wahrnehmung eines Geschäftstermins nicht duch die Außentür, sondern durch das Fenster, so nutzt er dieses nicht bestimmungsgemäß. Damit hat er den versicherten Betriebsweg nicht angetreten. Verletzt er sich hierbei, so wird dies nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aufgrund eines Unfallereignisses. Am 17.03.2012 verunfallte der Kläger bei dem Versuch, seine im Dachgeschoss gelegene Wohnung über das Fenster zu verlassen. Er stürzte aus einer Höhe von ca. 2,6 m auf den Vordachbereich der unten liegenden Wohnung und zog sich eine Verletzung am Unterschenkel rechts zu. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine 3-gradig offene Unterschenkelfraktur rechts. Im Durchgangsarztbericht erfolgte ferner der Hinweis, der Versicherte habe angegeben, der Unfall sei gegen 15:00 Uhr passiert. Gegen 13:00 Uhr habe er sich 1/4 Gramm Kokain intravenös verabreicht. Die im Anschluss an den Unfall veranlasste Blutuntersuchung ergab einen positiven Befund im Hinblick auf die Droge Kokain.
Mit Bescheid vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des am 17.03.2012 eingetretenen Ereignisses ab. Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) habe nicht vorgelegen. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand aus dem Fenster einer Dachgeschosswohnung klettert, um einen Geschäftstermin wahrzunehmen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2013 zurückgewiesen. Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt könne nicht als bewiesen angesehen werden.
Der Kläger hat am 22.10.2013 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ein Arbeitsunfall habe vorgelegen. Den Geschehensablauf beschreibt der Kläger wie folgt: Er habe sich am Vormittag des 17.03.2012 in seiner Firma befunden und sei gegen Mittag nach Hause gegangen. Er habe vorgehabt, für einen Geschäftstermin mit einem Kunden um 15:30 Uhr Papiere zu holen. Angekommen in seiner alten Wohnung habe er die Papiere zu sich genommen und anschließend einen Mittagsschlaf abgehalten. Als er wieder aufwachte, habe er versucht, die Wohnung zu verlassen. Dabei sei der Wohnungsschlüssel bei dem Versuch die Wohnungstür aufzuschließen im Schloss abgebrochen. Da der Kläger den Termin mit dem Kunden um 15:30 Uhr unbedingt wahrnehmen wollte, habe er versucht, die Wohnung über das Dachgeschossfenster zu verlassen. Er habe geplant, zunächst den Vordachbereich der unten liegenden Wohnung über das Dachgeschossfenster zu erreichen. Sodann habe er vorgehabt, vom Vordachbereich auf den ca. 2,6 m unterhalb befindlichen rückwärtigen Garten zu gelangen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil der Kläger sich bereits bei dem Versuch, auf den Vordachbereich der unten liegenden Wohnung zu gelangen, verletzte. Es sei nicht richtig, dass er sich vor dem Unfall Kokain intravenös verabreicht habe. Am Tag vor dem Unfall habe er lediglich Kokain in geringen Mengen nasal eingenommen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er nicht unter Drogeneinfluss gestanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Entschädigungsleistungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 12.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist nicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuändern gewesen. Dieser Bescheid beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn er ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Unfall des Klägers am 17.03.2012 als einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Daraus folgt, dass in Ermangelung eines Versicherungsfalles ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Beklagten nicht besteht.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer die den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden ode...