Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens
Orientierungssatz
Erstattungsfähig sind unter anderem die Kosten zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, wozu ausnahmsweise auch Kosten für ein Privatgutachten zählen können, wenn das Gutachten nötig oder mindestens für den Ausgang des Rechtsstreits förderlich war.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23.01.2006 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. H. vom 25.11.2005 in Höhe von 1.596,16 €. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2006 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erstattung der Kosten für das Privatgutachten ab, da das Privatgutachten im Laufe des Rechtsstreits eingeholt worden sei und das Sozialgerichtsgesetz einen Antrag nach § 109 SGG vorsehe.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Kosten des Privatgutachtens müssten übernommen werden, da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gehandelt habe und nicht davon auszugehen gewesen sei, dass das Gericht von Amts wegen ein Gutachten einholen werde.
Gemäß § 193 Abs. 2 SGG sind die notwendigen Kosten zu erstatten. Notwendig sind solche Aufwendungen, die die Beteiligten zurzeit der Vornahme verständigerweise für notwendig halten durften (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG-Kommentar, Randnr. 7 zu § 193 SGG). Erstattungsfähig sind in diesem Rahmen unter anderem die Kosten zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, wozu ausnahmsweise auch Kosten für ein Privatgutachten zählen können, wenn das Gutachten nötig oder mindestens für den Ausgang des Rechtsstreits förderlich war (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG-Kommentar, Randnr. 9 a zu § 193 SGG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kläger für die Begründung des Verfahrens sonst nicht zu schwierigen Fachfragen oder medizinischen Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten sachkundig Stellung nehmen kann. Die Einholung eines Privatgutachtens ist im Klageverfahren regelmäßig nicht erforderlich, da das Gericht von Amts wegen ermittelt und der Kläger auch die Möglichkeit hat, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Situation eine andere. Die Antragsgegnerin hat vorliegend ausführliche Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Kostenübernahme des Medikamentes Herceptin eingeholt. Die Antragstellerin konnte die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur durch Vorlage eines Privatgutachtens erschüttern, da im einstweiligen Rechtsschutz die Kammer kein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt hätte. Die Kammer hat sich auch auf das Gutachten von Prof. Dr. H. in seinem Beschluss vom 05.12.2005 gestützt. Das vorgelegte Privatgutachten war folglich für den Ausgang des Rechtsstreits förderlich. Die Kosten für das Privatgutachten sind daher dem Grunde nach zu erstatten.
Die Antragsgegnerin hat jedoch die Kosten des Privatgutachtens nicht in der beantragten Höhe, sondern nur in Höhe von 1178,56 € zu erstatten.
Bezüglich der Höhe der Gutachtenskosten ist zu prüfen, ob die Stundensätze und die in Ansatz gebrachte Stundenzahl angemessen sind. Für die Prüfung der Angemessenheit können aber die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung herangezogen werden. Nur bei ganz erheblicher Abweichung der Stundensätze und der Stundenzahl des Privatgutachters bedarf es einer Korrektur (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZP 74/06).
Prof. Dr. H. berechnete einen Stundensatz von 90 € und stellte für das Aktenstudium 4 Stunden, für das Literaturstudium 3 Stunden, für die Ausarbeitung des Gutachtens 6 Stunden und für Diktat und Korrektur 2 Stunden in Rechnung. Die Stundensätze betragen nach dem JVEG 50,00 € bis 85,00 €. Die Gutachterin überschreitet damit nur unwesentlich den Stundensatz, so dass ein Stundensatz von 90,00 € noch als angemessen anzunehmen ist. Die geltend gemachte Stundenzahl ist jedoch nicht angemessen. Die Gutachterin berechnete für das Aktenstudium 4 Stunden. Die Antragstellerin legte die der Gutachterin zur Verfügung gestellte Akte vor. Die Akte umfasst 141 Seiten. Für das Aktenstudium werden üblicherweise eine Stunde für die Durchsicht von 50 bis 60 Seiten angenommen. Für das Aktenstudium sind vorliegend maximal drei Stunden zu berücksichtigen. Auch der Zeitbedarf für die Ausarbeitung des Gutachtens ist nicht angemessen. Die Gutachterin berechnete sechs Stunden. Für die Ausarbeitung des Gutachtens beziehungsweise der Beurteilung wird eine Stunde pro Seite der schriftlich niedergelegten Beantwortung der Beweisfrage gerechnet. Die Beurteilung umfasst in dem Gutachten nur drei Seiten, so dass hierfür drei Stunden zu berücksichtigen sind.
Die angemessenen Gutachtenskosten sind wie folgt zu berechnen:
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Aktenstudium |
3 Stunden |
zu 90 € |
270,00 € |
Literaturstudium |
3 Stunden |
zu 90 € |
270,00 € |
Ausarbeitung des Gutachtens |
3 Stunden |
zu 90 € |
270,00 € |
Diktat und Korrektur |
2 Stunden |
zu 90 € |
180,00 € |
Mehrwertsteuer 16% |
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158,40 € |
Schreibauslagen |
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30,16 € |
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