Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch bei Bezug einer Altersrente
Orientierungssatz
Hat ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die Leistung aufgrund seines Alters und eines entsprechenden Antrags unter der erleichterten Voraussetzungen einer fehlenden Arbeitsbereitschaft bezogen, entfällt mit Beginn des Bezugs einer Altersrente der weitere Leistungsanspruch.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Mit ihrer am 09.02.2009 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2008. Einen entsprechenden Antrag vom 29.05.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2008 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen seien wegen der Zuerkennung einer litauischen Altersrente entfallen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Klägerin sei ab 12.06.2007 eine litauische Altersrente zuerkannt worden. Bei dieser Altersrente handele es sich um eine Rente wegen Alters bzw. um eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Unter Beachtung von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II sei damit die Ablehnung des Antrags auf Weiterbewilligung zu Recht erfolgt.
Die Klägerin hat ihre Klage trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht begründet. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den 30.06.2008 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht lag die Leistungsakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu wurden die Beteiligten angehört und haben keine Einwände erhoben.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 ist rechtmäßig.
Die Beklagte durfte daher auch den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 zurückweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II über den 30.06.2008 hinaus liegen nicht vor.
Einer Weiterbewilligung steht die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II entgegen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch unter anderem nicht, wer eine Rente wegen Alters bezieht.
Da die Klägerin entsprechend ihrer Erklärung vom 13.12.2007 Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 65 Abs.4 SGB II i.V.m. § 428 SGB III bezog, treffen die von ihr in dem Widerspruchsschreiben genannten Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen des § 7 Abs. 4 SGB II in ihrem Fall nicht zu. Die Klägerin ist an ihre Erklärung vom 13.12.2007 gebunden, da die Frist von drei Monaten, innerhalb der diese Erklärung ohne Folgen widerrufen werden kann, abgelaufen ist. Dies hat die Beklagte auch zu Recht in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt.
Die Klägerin hat die Klage nicht weiter begründet. Es wurden keine Umstände vorgetragen, aus denen erkennbar wird, unter welchen Gesichtspunkten die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig sein sollte. Das Gericht verweist daher zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009, denen sich das Gericht nach eigener Überzeugung und Prüfung anschließt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Fundstellen
Dokument-Index HI13287196 |