Urteil noch nicht rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für eine zahnprothetische Versorgung der Klägerin in Frankreich.
Die bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin begab sich während eines mehrmonatigen Aufenthalts in Frankreich in der Zeit vom 15.12.2003 bis zum 16.01.2004 in die zahnärztliche Behandlung des französischen Zahnarztes … Unter anderem wurden ihr am 16.01.2004 zahnprothetische Behandlungen erbracht und in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 17.01.2004 beantragte die Klägerin unter Vortage von Rechnungen des französischen Zahnarztes vom 16.01.2004 über Kosten in Höhe von insgesamt 2.537,16 EUR sowie ihres Bonusheftes die Erstattung der zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen. Sie führte aus, ihre Brücke sei zerbrochen und sie habe an akuten Beschwerden gelitten.
Mit Bescheid vom 23.02.2004 erstattete die Beklagte der Klägerin konservierende Leistungen in einem Umfang von 120,86 EUR, lehnte jedoch die Kostenerstattung für die Versorgung mit Zahnersatz ab, da es sich um eine Neuversorgung gehandelt habe, und die Versorgung mit Zahnersatz im Ausland zwar möglich sei, jedoch wie bei der Versorgung im Inland die vorherige Einreichung eines Kostenvoranschlages erforderlich sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.03.2004 Widerspruch mit der Begründung, sie verbringe oft längere Zeit im Haus ihrer Tochter in Südfrankreich und habe sich vor ihrer Abreise am 13.12.2003 vorsorglich einen Termin beim Zahnarzt geben lassen und wahrgenommen. Am ersten Aufenthaltstag in Frankreich sei ihr beim Frühstück die Prothese zerbrochen. Sie habe an Schmerzen gelitten. Sie habe daher einen Zahnarzt aufgesucht, der festgestellt habe, dass die Zähne, an denen die Prothese befestigt gewesen sei, offenbar seit längerer Zeit kaputt gewesen seien. Man habe zunächst eine notdürftige Versorgung vorgenommen, mit der sie jedoch nicht richtig habe essen können. Da sie den ganzen Winter über geblieben sei, habe wieder eine Prothese eingesetzt werden müssen, da sie nicht drei Monate ohne Zähne habe bleiben können. Es kam zur Vortage eines Kostenvoranschlages, datiert auf den 18.12.2003. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin keinen Heil- und Kostenplan zur Genehmigung eingereicht habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.06.2004 Klage zum erkennenden Gericht erhoben.
Die Klägerin führt, aus, sie habe nicht gewusst, dass der Kostenvoranschlag ein Kostenvoranschlag gewesen sei, da sie nicht ausreichend französisch spreche. Sie habe ohne die Prothese beim Sprechen und Essen Probleme gehabt und habe telefonisch von der DAK-Geschäftsstelle die Auskunft erhalten, sie solle die Rechnung einreichen. Es habe sich aber nicht mehr um eine einfache Reparatur der Prothese gehandelt, da die vorhandene Prothese nicht mehr habe aufgehängt werden können. Der Kostenvoranschlag sei nachgereicht worden. Sie vertritt die Auffassung, ihr seien deshalb die Kosten der zahnprothetischen Versorgung in gleichem Umfang zu erstatten, wie bei einer Behandlung in Deutschland.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten der zahnärztlichen und Zahnersatz-Behandlung vom 15.12.2003 bis 16.01.2004 in Frankreich über die Erstattung konservierender Leistungen hinaus in gesetzlicher Höhe zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren, insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die zahnärztliche und Zahnersatz-Behandlung in Frankreich, über die Erstattung der bereits geleisteten konservierenden Behandlung hinaus.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 5. Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung von 01.01.2004 in Kraft trat, sind Versicherte berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder un...