Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. selbst genutztes Hausgrundstück. nur kurzzeitiger Leistungsbezug. besondere Härte. Rechtswidrigkeit der darlehensweisen Leistungserbringung gem § 24 Abs 5 SGB 2
Leitsatz (amtlich)
Die Leistungsgewährung an die Kläger hat als Zuschuss statt als Darlehn zu erfolgen, weil aufgrund des kurzfristigen Leistungszeitraums das Hausgrundstück durch die Vorschrift des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II privilegiert ist und daher bei der Leistungswährung nicht zu berücksichtigen ist.
Tenor
1. Der Bescheid vom 18.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.06.2016 wird dahingehend abgeändert als die Leistungsgewährung statt als Darlehn als Zuschuss zu gewähren ist.
2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer darlehnsweisen Leistungsgewährung für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2016.
Die Kläger beantragten am 14.12.2015 Leistungen nach dem SGB II (Bl. 5 VA).
Die Kläger sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Kläger bewohnen eine Wohnung, die zweite Wohnung wird von deren Tochter bewohnt, welche die monatlichen anfallenden Zinsen und Tilgung für das Haus trägt (Bl. 5 VA).
Das Haus ist noch belastet. Am 19.11.2015 bestand bei der C-Sparkasse eine Verbindlichkeit in Höhe von 41.353,46 € (Bl. 30) und bei der D-Sparkasse belief sich am 31.12.2014 die Höhe der Verbindlichkeit auf 15.106,74 € und 6.795,00 € (Bl. 32, 32 VA).
Im Erbschein vom 16.07.1986 wird der Wert des Hauses nach Abzug der Verbindlichkeiten mit 164.153,00 DM beziffert (Bl. 117 VA).
Das Ortsgericht hat am 09.02.2015 den Wert des Hauses mit Grundstück ohne Wintergarten auf 109.454,30 € geschätzt (Bl. 38 VA). Das Haus hat eine Wohnfläche von 175 € (Bl. 41-39 VA).
Der Kläger verfügt über einen Bausparvertrag bei der E., der 2009 ein Guthaben von 250,46 € aufwies (Bl. 46 VA). Sein Bausparvertrag bei der C-Sparkasse wies am 31.12.2014 ein Guthaben von 543,64 € auf (Bl. 47 VA).
Des Weiteren gehört den Klägern ein Auto der Marke F. Kombi Baujahr 2000.
Die Klägerin erzielte im November und Dezember 2015, sowie Januar 2016 Einkommen in Höhe von 450 € (Bl. 100, 101 VA).
Der Kläger erhielt bis zum 13.12.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von 10,62 € täglich und erzielte im Januar und Februar ein Einkommen in Höhe von je 100,00 € (Bl. 19, 102, 169 VA).
Mit Bescheid vom 18.02.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen auf Darlehnsbasis für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.05.2015 (Bl. 107 VA). Für den Dezember 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern jeweils 172,01 € für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 jeweils in Höhe von 224,00 €. Kosten der Unterkunft wurden nicht berücksichtigt.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte mit Schreiben vom 25.02.2015 Widerspruch ein (Bl. 002 VA).
Im Februar trat die Klägerin eine Teilzeitstelle an (Bl. 133 VA). Die Klägerin erzielte einen Nettoverdienst von 878,21 € (Bl. 150 VA), der im März ausgezahlt wurde (Bl. 151 VA).
Mit Bescheid vom 17.08.2016 bewilligte die DRV Hessen dem Kläger rückwirkend zum 01.04.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 179 VA) in Höhe von 883,71 € monatlich.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 27.07.2016 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Mit Bescheid vom 15.09.2016 hat der Beklagte den Bescheid vom 18.02.2016 dahingehend abgeändert als Leistung in Höhe von jeweils 74,88 € an die Kläger für den Monat April 2016 als Darlehn gewährt wurden. Für den Mai 2016 wurden keine Leistungen gewährt (Bl. 53-59 GA).
Die Kläger sind der Ansicht, dass das Hausgrundstück gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Dabei sei unter den Begriff der Selbstnutzung, nicht nur die Kläger sondern auch die Tochter und der Schwiegersohn zu subsumieren.
Die Besonderheit bestehe darin, dass die Tochter und ihr Mann mit den Klägern keinen Mietvertrag geschlossen haben und monatlich eine Nettomiete zuzüglich Nebenkosten bezahlten sondern stattdessen die für das gesamte Hausgrundstück anfallenden Lasten wie zum Beispiel Grundsteuer, Versicherungen Wasser und Abwassergebühren, Kanalgebühren etc. vollständig tragen würden. Darüber hinaus trügen die Tochter und ihr Ehemann die monatlichen Belastungen aus den auf dem Hausgrundstück noch lastenden Schulden, d.h. sie trügen das bestehende Darlehen ab. Die Höhe dieser Belastungen übersteige deutlich eine gegebenenfalls von der Tochter und ihrem Ehemann zu zahlende angemessene Miete.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid vom 18.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.06.2016 abzuändern und den Klägern Leistung nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 5 SGB II lägen vor...