Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die rückwirkende Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn C. A. auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010.
Die Klägerin ist Mutter der 2009 geborenen Zwillinge C. und D. A. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Lebensmonate 1 bis 12 in Höhe von 600,00 € monatlich. Der Bescheid wurde in der Sache bindend.
Am 6. Januar 2014 suchte die Klägerin den Beklagten ohne vorherige Terminabsprache auf und stellte einen Antrag auf Neuberechnung des Elterngeldes für ihre Zwillinge aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013.
Laut Gesprächsvermerk des Mitarbeiters E. des Beklagten vom 6. Januar 2014, 13.31 Uhr, suchte der Ehemann der Klägerin ebenfalls den Beklagten auf und wollte einen Antrag auf Elterngeld stellen. Es habe eine lange Diskussion gegeben über die Rückwirkung von 4 Jahren und die Tatsache, dass sie so hart entscheiden würden.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin lediglich für die Lebensmonate 11 und 12 ihres Sohnes C. Elterngeld in Höhe von 58,06 € für den Zeitraum vom 1. bis 3. Januar 2010 sowie in Höhe von 600,00 € für den 12. Lebensmonat. Der Beklagte führte u.a. aus, die Rückwirkung ihres Antrages vom 6. Januar 2014 reiche nur bis zum 1. Januar 2010. Eine Elterngeldzahlung für Zeiträume davor könne nicht erfolgen.
Hiergegen legte die Klägerin am 4. Februar 2014 Widerspruch ein und trug vor, um infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für ihren Sohn C. A. rückwirkend Elterngeld mit Mehrlingszuschlag für das zweite Kind für die Lebensmonate 1 bis 12 zu erhalten, habe sie bereits am 13. Dezember 2013 den Antrag persönlich bei der Elterngeldstelle abgegeben. Als ihr Mann und sie am Nachmittag des 13. Dezember 2013 die Elterngeldstelle bereits verschlossen vorgefunden hätten, habe ihnen ein Mitarbeiter des Beklagten die Schranke geöffnet, damit der Antrag in den Behördenbriefkasten habe eingeworfen werden können. Am 6. Januar 2014 habe sie dann den Beklagten erneut aufgesucht, um sich nach der Bearbeitung ihres Antrags zu erkundigen. Bei diesem Anlass habe sie ein Schriftstück unterzeichnen müssen, zu dem sie keine Fragen gestellt habe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, auf den Hinweis der Klägerin auf eine vorherige Antragstellung am 13. Dezember 2013 liege trotz Ermittlungen im Haus kein entsprechender Antrag vor. Bei der persönlichen Vorsprache am 6. Januar 2014 sei eine Nachfrage bezüglich des am 13. Dezember 2013 in den Briefkasten eingeworfenen Antrags laut Gesprächsvermerk nicht dokumentiert. Die Beweislast für den Zugang der Erklärung trage der Erklärende, also die Klägerin. Der sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12) ergebende zusätzliche Anspruch der Klägerin für ihren Sohn C. könne im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Antrag auch rückwirkend geltend gemacht werden. Begrenzt werde der Anspruch jedoch in analoger Anwendung durch § 44 Abs. 4 SGB X. Maßgeblich für den Beginn der Vier-Jahres-Frist sei hier das Eingangsdatum des Antrags auf das kindbezogene Elterngeld für den weiteren jüngeren Zwilling. Da der nachgewiesene Antragseingang erst am 6. Januar 2014 erfolgte, reiche die Rückwirkung des Antrags vom 1. Januar bis 3. Februar 2010 zurück. Ein höherer Elterngeldbezug für Zeiträume vor diesem Zeitraum sei ausgeschlossen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28. Februar 2014 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, sie habe bereits am 13. Dezember 2013 ihren Antrag auf Elterngeld für ihren Sohn C. gestellt, so dass sie auch Anspruch auf Elterngeld für die Lebensmonate 1 bis 10 habe. Sie habe am frühen Nachmittag des 13. Dezember 2013 einen selbst verfassten formlosen Antrag in den Briefkasten vor dem Versorgungsamt eingeworfen nachdem das Versorgungsamt um diese Uhrzeit bereits geschlossen hatte. Ihr bei der Abgabe des Antrags anwesender Ehemann sowie die ebenfalls anwesenden Zeuginnen F. und G. könnten dies bestätigen. Der Antrag habe den Namen und das Geburtsdatum ihres Sohnes enthalten und Bezug genommen auf das Urteil des Bundessozialgerichts zu einem eigenen Anspruch des Zwillings auf Elterngeld. Ihr Besuch beim Beklagten am 6. Januar 2014 habe nur dazu gedient, sich nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen. Sowohl sie als auch später am Tag ihr Ehemann hätten bereits damals Bezug genommen auf ihren Antrag aus Dezember 2013.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 Elterngeld für ihren Sohn C. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beant...