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SG Gießen Urteil vom 19.02.2014 - S 13 R 720/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung eines Berufsgrundbildungsjahres als Anrechnungszeit

 

Orientierungssatz

1. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 sind Zeiten, in denen Versicherte nach vollendetem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, Anrechnungszeiten. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme berufsorientiert ist oder ob sie vielmehr auf eine Persönlichkeitsentwicklung gerichtet ist.

2. Ein Berufsgrundbildungsjahr ist dann nicht als allgemeinbildende Schulausbildung, sondern als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, wenn es im Rahmen einer Berufsausbildung zwingend vorgeschrieben ist und auf die Dauer der Ausbildungszeit angerechnet wird.

3. Entspricht inhaltlich das Berufsgrundbildungsjahr nicht dem Ausbildungsberuf, so ist es nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, sondern als Schulausbildung zu werten. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Betreffende das Berufsgrundbildungsjahr im Bereich Holztechnik zurückgelegt hat, sich dann aber für das Erlernen des Bäckerhandwerks entschieden hat. In einem solchen Fall war das Berufsgrundbildungsjahr nicht berufsvorbereitend, sondern vielmehr berufsfindend.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Zeitraum vom 21.09.1979 bis 14.09.1980, in welchem der Kläger ein Berufsgrundbildungsjahr absolvierte, als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung in Ansatz zu bringen sei. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme statt einer Einordnung als Schulausbildung.

Der 1962 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 1979/1980 die Berufsschule in C. und absolvi...

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