Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten. Gesamtleistungsbewertung

 

Orientierungssatz

Bei der Berechnung einer Rente mit nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten sind im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die in Deutschland zurückgelegten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten einerseits und die entsprechenden Zeiten im Herkunftsgebiet andererseits nicht getrennt zu betrachten.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung und Höhe von Renten des Klägers wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung.

Der 1950 in C-Stadt (UdSSR) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt seit dem 06.12.1990 in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber eines Vertriebenenausweises Buchstabe „A“.

Im Oktober 1991 beantragte er die Klärung seines Versicherungskontos. Er gab an, von 1967 bis 1972 ein Maschinenbaustudium absolviert und ab September 1972 mit einigen Unterbrechungen in Vollzeit in diversen Betrieben im Bereich Maschinenbau gearbeitet zu haben. Aus seinem Arbeitsbuch gingen u.a. folgende Beschäftigungszeiten hervor:

- 05.10.1972 bis 06.10.1975 als Meister bzw. Hauptdispatcher, P., Schwermaschinenbauwerk

- 31.10.1975 bis 25.04.1979 als Leiter für die technische Seite

- 23.05.1979 bis 26.01.1987/ 30.01.1987 bis 13.11.1990 in diversen technischen Leistungsfunktionen im Werkzeugmaschinenwerk D. und E.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21.01.1997 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die zurückgelegten Zeiten bis zum 31.12.1990 verbindlich fest. Die Zeiträume vom 05.10.1972 bis 06.10.1975, 31.10.1975 bis 25.04.1979, 23.05.1979 bis 26.01.1987 und 30.01.1987 bis 13.11.1990 erkannte die Beklagte als Pflichtbeitragszeiten an und teilte mit, dass diese Zeiten zu 5/6 angerechnet werden.

Mit Bescheid vom 22.10.2003 stellte die Beklagte weitere Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest.

Am 09.06.2006 beantragte der Kläger Überprüfung des Bescheides vom 21.01.1997 mit dem Ziel der Anerkennung der festgestellten rentenrechtlichen Zeiten vom 23.05.1979 bis 13.11.1990 als nachgewiesene anstatt als glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu das Verfahren S 2 R 889/07 - SG Gießen -, L 5 R 122/11 - Hessisches LSG-).

Mit Bescheid vom 06.11.2007 (Bl. 79 ff. der Verwaltungsakte) gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.2006 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 07.11.2007 (Bl. 81a ff. der Verwaltungsakte) erhielt er stattdessen ab dem 01.12.2007 eine bis 30.11.2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheiden vom 03.09.2010 und 05.09.2013 bis zum 29.02.2016 (Erreichen der Regelaltersgrenze) fortgewährt wurde.

Mit Bescheid vom 30.04.2008 (Bl. 125 der Verwaltungsakte) hob die Beklagte den Bescheid vom 06.11.2007 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Oktober und November 2007 bzgl. der Rentenhöhe auf und forderte den überzahlten Betrag zurück.

Mit Bescheiden vom 23.10.2008 (Bl. 259 und 284 der Verwaltungsakte) stellte die Beklagte die Renten unter Anerkennung der Zeit vom 01.07.1972 bis 30.09.1972 (Ableistung des Grundwehrdienstes) als nachgewiesene Beitragszeit neu fest.

Mit Bescheiden vom 21.02.2012 und 22.02.2012 (Bl. 434 ff. und 443 ff. der Verwaltungsakte) stellte die Beklagte die Renten unter Anerkennung der Zeit vom 01.05.1979 bis 13.11.1990 als nachgewiesene Beitragszeit neu fest.

Am 31.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Überprüfung bezüglich der Anerkennung der festgestellten rentenrechtlichen Zeiten vom 05.10.1972 bis 06.10.1975 sowie vom 31.10.1975 bis 25.04.1979 als nachgewiesene Zeiten.

Der Kläger rügte bezüglich sämtlicher erlassener Rentenbescheide Fehler bei der Grund- und Vergleichsbewertung. Für die Gesamtleistungsbewertung ein Wert von 0,1307 anstatt von 0,0913 zugrunde zu legen. Weiter wandte er sich gegen die „60-Prozent-Regelung“ des § 22 Abs. 4 FRG. Ferner begehrte er die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.06.2007.

Mit Bescheid vom 10.07.2017 (Bl. 537 der Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 21.01.1997 in Gestalt der nachfolgenden Rentenbescheide ab. Die vorgelegten Bescheinigungen rechtfertigten keine 6/6-Anerkennung der Zeiten vom 05.10.1972 bis 06.10.1975 sowie vom 31.10.1975 bis 25.04.1979. Der Kläger erhob hiergegen fristgerecht Widerspruch und reichte weitere Unterlagen ein.

Mit Bescheiden vom 23.11.2015 und 02.12.2015 (Bl. 594 ff. und 599 ff. der Verwaltungsakte) stellte die Beklagte die Renten unter Anerkennung der Zeit vom 05.10.1972 bis 06.10.1975 als nachgewiesene Beitragszeit neu fest. Der Kläger erhob hiergegen am 14.12.2015 Widerspruch.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 zurück.

Am 24.02.2016 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Er wendet sich explizit nicht m...

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