Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1972 in der Türkei geborene Klägerin war vom Jahr 1990 bis zum 31.05.2013 als Montagearbeiterin tätig. Aus dem Versicherungsverlauf folgen zuletzt Pflichtbeiträge bis zum 08.11.2014 in Form von Krankengeld und Arbeitslosengeld I.
Laut Reha-Entlassungsbericht vom 28.03.2014 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 13.02.2014 bis zum 20.03.2014 in C-Stadt liegen die folgenden Diagnosen vor:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
2. Phobische Ängste, nicht näher bezeichnet
3. Somatoforme Schmerzstörung
4. Nichtorganische Insomnie
5. Arterielle Hypertonie.
Aus dem psychischen Befund folgt, dass das äußere Erscheinungsbild altersgemäß unauffällig war. Bewusstsein, Orientierung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin ist sehr zurückhaltend und mit gedrückter Stimmung. Sprache und Psychomotorik unauffällig. Keine Beeinträchtigung der Wahrnehmung, Auffassung, Denkablauf, Konzentrationsvermögen und Gedächtnis. Keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, jedoch deutlich grübelnd, teilweise ablenkbar. Kein Anhalt für das Vorliegen produktiv-psychotischer Symptome oder Suizidalität. Die Gestaltung der Kontaktaufnahme ist gut. Im Gesprächskontakt wirkt die Klägerin freundlich zugewandt und schildert offen, klar und deutlich in ihrer Sprache die Beschwerden. Laut sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung könne die Klägerin ihre letzte berufliche Tätigkeit als Montagearbeiterin drei bis unter sechs Stunden verrichten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr überwiegend im Stehen, Gehen, Sitzen, in Tagesschicht sowie Früh-/Spätschicht, ohne Nachtschicht und Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord. Es sei das eingeschränkte Umstellungs- und Anpassungsvermögen zu beachten.
Die Klägerin beantragte am 15.12.2017 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 20.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Als möglicher Eintritt der Erwerbsminderung sei der 15.12.2017 angenommen worden. In dem Zeitraum vom 15.12.2012 bis 14.12.2017 habe die Klägerin jedoch nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 20.08.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sehe, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Es wurde ein ärztliches Attest von Dr. C. vom 07.09.2018 eingereicht, wonach sich die Klägerin bereits seit dem 02.10.2014 bei ihm in fachärztlicher Behandlung befinde.
Laut ärztlichem Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 03.09.2019, Dr. H., Arzt für Neurologie/Sozialmedizin, liegen die folgenden Diagnosen vor:
1. Verschleißerscheinungen an den Gelenken, insbesondere an der linken Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung
2. Wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichtgradig mit Schlafstörung, mangelnde Zukunftsperspektive und fragliche Anpassungsstörung
3. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen unter Belastung ohne Funktionseinschränkung
4. Arterieller Bluthochdruck, medikamentös behandelt
5. Migräneerkrankung, medikamentös beeinflussbar
6. Phobische Ängste/Klaustrophobie.
Aus dem psychopathologischen Befund folgt, dass Bewusstseinsklarheit und vollständige Orientierung gegeben sind. Die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit können auch im längeren Gespräch gehalten werden. Die Auffassungsgabe ist sicher, der Rapport prompt, das Umstellungsvermögen im Gespräch gut vorhanden. Das Ausdrucksverhalten ist ausgewogen. Kein Anhalt für Störung der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses sowie des Zeitgitters. Kein Anhalt für formale Denkstörungen, wie verlangsamtes, eingeschränktes oder umständliches Denken. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Die Mitschwingungsfähigkeit ist gegeben. Das Vitalitätsempfinden ist unauffällig. Der Antrieb ist regelrecht mit vorhandener Spontanität, Initiative und Willensbildung. Ein Insuffizienzgefühl liegt aber vor. Das Ausdrucksverhalten ist ausgewogen. Deutlich wird die Kränkung durch die erfahrene Kündigung am Arbeitsplatz. Der Antrieb ist regelrecht mit vorhandener Spontanität, Initiative und Willensbildung. Angegeben werden Schwierigkeiten, sich zu motivieren. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen sowie Halluzinationen. Kein Anhalt für Ich-Störungen, Befürchtungen und soweit beurteilbar für Zwänge.
Im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung stellte der Gutachter fest, dass die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Montagearbeiterin drei bis unter sechs Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne ohne Tätigkeiten in Nachtschicht oder häufig wechselnde Arbeitszei...