Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs vorläufig und unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen für den Zeitraum 17.01.2024 bis 31.01.2024 Leistungen in Höhe von insgesamt 309,47 € und für den Zeitraum 01.02.2024 bis 30.06.2024 monatlich in Höhe von insgesamt 618,94 € zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der in … (..) geborene Antragsteller reiste am 12.02.2015 in das Bundesgebiet ein. Den am 19.03.2015 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration (BAMF) zunächst mit Bescheid vom 20.04.2015 wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, Staatangehöriger … zu sein. Laut einer Mitteilung über Datenberichtigung im Asylverfahren vom ... 2015 wurde das Geburtsdatum des Antragstellers in ... geändert. Mit Bescheid der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZAST) vom 26.02.2015 wurde ihm Wohnraum unter der Anschrift …, …, zugewiesen. Die für den 30.06.2015 vorgesehene Abschiebung nach … konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Antragsteller im … befand. Mit Bescheid vom 20.02.2016 hob das BAMF wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO den Bescheid vom 25.04.2015 auf. Nach einer am 11.04.2016 durchgeführten Anhörung des Antragstellers lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, ebenso den Antrag auf Gewährung von Asyl. Abgelehnt wurde auch die Gewährung subsidiären Schutzes. Daneben wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Anderenfalls werde er abgeschoben, gegebenenfalls auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Schließlich wurde eine Einreisesperre für die Dauer von 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung verhängt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht H. mit Urteil vom 11.09.2017 ( 2 A 136/16 HAL) zurück. Laut Feststellung des BAMF vom 23.10.2017 trat die Rechtskraft des Urteils am 17.10.2017 ein.
Am 16.05.2023 beantragte der Antragsteller Leistungen nach§ 2 AsylbLG . Dem Antrag waren u.a. eine Liste von Arbeitgebern beigefügt, bei denen er zwischenzeitlich beschäftigt war, sowie ein Wohnungsmietvertrag über eine Wohnung in der … (monatliche Grundmiete: 88,93 €, monatliche Betriebskostenvorauszahlung: 70,01 €) beigefügt. Im Antrag gab er an, er bemühe sich seit März 2023 um Leistungen von der Agentur für Arbeit. Man habe ihm aber bereits mündlich mitgeteilt, keinen Anspruch zu haben, weil er mangels Arbeitserlaubnis dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Im Zeitpunkt der Antragstellung besaß er eine bis zum 18.07.2023 gültige Duldung. Mit Bescheid vom 25.05.2023 lehnte die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 20.02.2023 ab. Zur Begründung gab sie an, er dürfe keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und gelte deshalb nicht als arbeitslos.
Mit Bescheid vom 06.06.2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs, des notwendigen persönlichen Bedarfs und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG für den Zeitraum 15.05.2023 bis 31.12.2023. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 06.07.2023 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27.07.2023 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 06.06.2023 mit Wirkung ab dem 01.08.2023 auf. Zugleich bewilligte er dem Antragsteller für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.12.2023 Leistungen nach§ 1a Abs. 3 AsylbLG zuzüglich Krankenhilfe nach§ 4 AsylbLG . Dagegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2023 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 06.09.2023 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27.07.2023 mit Wirkung ab dem 01.10.2023 wegen Unterbringung des Antragstellers in einer Gemeinschaftsunterkunft in … auf und bewilligte gleichzeitig Leistungen nach§ 1a Abs. 3 AsylbLG ab dem 01.10.2023 ohne Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller im Besitz einer bis zum 17.10.2023 geltenden Duldung. In dem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zwischen den Beteiligten zu dem Aktenzeichen des Gerichts S 17 AY 15/23 ER hob der Antragsgegner seine Bescheide vom 27.07.2023 und 06.09.2023 mit einem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 14.09.2023 auf. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben 08.11.2023 zu einer beabsichtigten Leistungsabsenkung nach§ 1a Abs. 3 AsylbLG a...