Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten.

Der am ... 1948 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 25.07.2013 die Feststellung des Zeitraumes 15.07.1970 - 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates und gab an, dass die Nachweise über die Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem in Verlust geraten seien. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) nahm er am ... 1970 eine Beschäftigung als Arbeitshygieneaufseher beim Rat der Stadt ..., Betriebsgesundheitswesen, auf und wechselte zum ... 1972 zur arbeitshygienischen Untersuchungsstelle des Bauwesens im Bezirk ... mit der Tätigkeitsbezeichnung "Arbeitshygieneinspektor". Ab dem ... 1975 ist als Arbeitgeber die arbeitshygienische Leitstelle des Bauwesens im Bezirk bis in das Jahr 1990 hinein eingetragen. Für die Jahre 1972, 1973 sowie vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1990 sind Verdienste eingetragen, für die Beträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abgeführt worden sind. Ferner legte der Kläger Kopien seiner Arbeitsverträge für die Zeit ab dem 01.01.1972, Änderungsverträge hierzu sowie Mitteilungen über Gehaltserhöhungen und -einstufungen vor. Mit dem Bescheid vom 05.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Zeiten in dem Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsap-parates zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Versorgungssystems hätten eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Eine Willenserklärung des Berechtigten zum Beitritt mit einer Verpflichtung zur Beitragszahlung sei zwingende Voraussetzung gewesen und ein Nachweis, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei, liege nicht vor. Hiergegen erhob der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger am 12.08.2013 Widerspruch mit der Begründung, dass für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten im System der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes weder eine Versorgungs-zusage noch eine Beitragszahlung nachgewiesen werden müsse. Es reiche der Nachweis, dass tatsächlich eine versicherte Tätigkeit in diesem System ausgeübt worden sei und dieser Nachweis sei durch die Arbeitsverträge und die SV-Ausweise erbracht. Im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013 wiederholte die Beklagte, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems eine Beitrittserklärung zwingende Voraussetzung gewesen sei und ein Nachweis hierüber liege nicht vor. Die Beschäftigung beim Rat der Stadt ... und beim Rat des Bezirkes könne nur unter die Verordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fallen und dieses hätte einem Beitritt zwingend vorgesehen. Daran habe auch das von dem Kläger benannte Urteil des Bundessozialgerichts nichts geändert, da für den Kläger jenes Verfahrens der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet gewesen sei.

Mit der am 18.10.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, dass er beim Rat des Bezirkes und damit im Staatsapparat tätig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erforderlich, bis zum Jahr 1990 sei er jedoch im Besitz einer Urkunde als Mitglied des Zusatzversorgungssystems für den Staatsapparat gewesen, die ihm im Herbst 1990 abhandengekommen sei. Er habe auch eine Beitrittserklärung unterzeichnet. Auf einen Nachweis der Zugehörigkeit komme es aber nicht an, da es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten genüge, dass tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem entsprechenden Versorgungssystem unterfalle. Diese Voraussetzung sei erfüllt, denn er habe eine Beschäftigung beim Rat des Bezirkes ausgeübt und sei damit im Bereich des Versorgungssystems tätig gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen, den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2013 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 15.07.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Kläger nicht in einem Staatsorgan, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung tätig gewesen sei und damit nicht der Versorgungsordnung unterfalle. Für die Zeit der Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrentenver...

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