Tenor

Der Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie der Änderungsbescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2014 weitere Leistungen in Höhe von 218,34 € zu bewilligen. Diese Leistungen sind bis zur Höhe der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung an die … Versicherungsgruppe zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Widerspruchs- und Klageverfahren zu 1/12.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015.

Der im … 1946 geborene verheiratete Kläger ist Altersrentner und lebte zunächst zusammen mit seiner im Jahr 1957 geborenen Ehefrau in … in der … Straße. Seit März 2014 bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der … Straße … in … mit einer Wohnfläche von 81,35 qm und zentraler Warmwassererwärmung, für die im streitigen Zeitraum monatlich 473,97 € zu zahlen waren. Dieser Betrag setzt sich aus der Grundmiete von 327,97 €, einer Betriebskostenvorauszahlung von 65 € und Heizkostenvorauszahlung von 81 € zusammen. Der Beklagte informierte den Kläger bereits im Bescheid vom 1. April 2014 über die aus seiner Sicht seinerzeit angemessenen Kosten von 382,50 € und berücksichtigte seit Einzug in diese Wohnung nur die aus Sicht des Beklagten angemessenen Kosten.

Der Vermieter der früher bewohnten Wohnung übersandte mit Schreiben vom 10. September 2014 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Angefügt war die Berechnung der W… GmbH vom 29. Juli 2014 mit einer Heizkostennachzahlung von 436,69 €. Die Nachforderung sollte bis 30. September 2014 gezahlt werden.

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger verfügte über Einkünfte aus einer Regelaltersrente nebst Zuschuss für die private Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt:

Juni 2014: 685,68 € (Rente 639,03 € und Zuschuss KV/PV 46,65 €

ab Juli 2014: 703 € (Rente 655,17 € und Zuschuss KV/PV 47,83 €

ab Juli 2015: 720,59 € (Rente 671,56 € und Zuschuss KV/PV 49,03 €.

Für eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der … wies der Kläger ab Februar 2014 nach Umstellung in den Basistarif Beiträge von 345,18 € nach (Beitrag zur Krankenversicherung 607,55 €, reduziert um die Hälfte und Beitrag zur Pflegeversicherung 41,40 €).

Die Ehefrau des Klägers hatte keine Einkünfte und bezog Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter ….

Der Kläger beantragte am 1. August 2014 die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen bei dem Beklagten. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. September 2014 für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 Leistungen nach dem SGB XII. Der Beklagte zahlte die Leistung zunächst in voller Höhe an den Kläger aus. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger die Beiträge an die … Versicherungsgruppe nicht gezahlt hatte, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 für den Zeitraum November 2014 bis September 2015 unverändert Leistungen und zahlte diese in voller Höhe an die … Versicherungsgruppe aus. Dagegen richtete sich der am 5. November 2014 erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger die Auszahlung der Leistung an sich selbst begehrte. Die Höhe der Leistungen beanstandete der Kläger nicht.

Der Kläger hat am 17. Februar 2015 eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Halle erhoben, die zum Aktenzeichen S 29 SO 21/15 registriert worden ist.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 als unbegründet zurück: Nach § 32 Abs. 5 SGB XIII könnten angemessene Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Hälfte des Basistarifs sei regelmäßig angemessen. In der Leistungsberechnung sei die Hälfte des Basistarifs berücksichtigt worden. Da der Kläger die ihm bewilligte Leistung nicht zweckentsprechend verwendet habe, sei die direkte Zahlung an das Versicherungsunternehmen erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 wandte sich der Kläger im Verfahren S 29 SO 21/15 gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 und begehrt die Auszahlung der bewilligten Leistung an sich selbst. Die Direktzahlung an den Versicherer sei ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten nach § 32 Abs. 5 SGB XII nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt seien. Der Kläger erhalte jedoch Leistungen nach dem Vierten und nicht nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII sei nicht anwendbar.

Der Widerspruch und die Klage hätten aufschiebende Wirkung.

Auch die Höhe der Leistung sei streitig. Er habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, die jedoch nicht ihm, sondern dem Treuhänder zufließen. Die Kost...

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