Tenor
Die Klage wird abgewiesen, einschließlich des Antrages auf Scheckzahlung und Unterlassung von Kriminalisierungsversuchen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Ansprüche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 nach endgültiger Leistungsfestsetzung umstritten.
Der am ... 1958 geborene Kläger zu 1) bezieht seit November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, seine Heizkosten überstiegen den angemessenen Wert von 69,00 EUR um 159,43 EUR, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft iHv. 161,16 EUR und der Angemessenheitsgrenze von 268,00 EUR überstiegen die Gesamtkosten von Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenze um 52,59 EUR.
Laut Meldebescheinigung zog bei dem Kläger am 21. Januar 2013 dessen am ... 2001 geborener Sohn, der Kläger zu 2), ein. In dem familiengerichtlichen Verfahren ... wurde am 22. Januar 2013 ein entsprechender Vergleich geschlossen. Am 18. Juli 2016 ist der Kläger zu 2) bei dem Kläger zu 1) aus und zur Mutter, Frau R., zurückgezogen.
Die Grundstücke, auf denen sich das von den Klägern bewohnte Wohnhaus befindet, wurden von der in Berlin wohnenden Eigentümerin, Frau S., aufgrund notariellen Übertragungsvertrages vom 3. Februar 2004 auf die Tochter des Klägers, Frau S., jetzt Z., zu Alleineigentum übertragen. Gleichzeitig erhielten der Kläger zu 1) und Frau R., ein lebenslanges, unentgeltliches und uneingeschränktes Wohnrecht an allen Räumen des übertragenen Wohnhauses, sowie das Recht der alleinigen Nutzung des Gartens sowie Mitbenutzung von Nebengelass, Garage und Hof, als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. In dem Übertragungsvertrag ist Frau Z. als "Erwerber" bezeichnet. Unter Abschnitt III. des Vertrages heißt u.a. wörtlich: "Die verbrauchsabhängigen Kosten, wie Energie, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr tragen die Berechtigten weiterhin selbst. Ferner tragen sie auch alle Kosten wie öffentliche Abgaben (Erschließungskosten, Anliegerbeiträge) und Steuern außerdem die Versicherungen."
Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Pfändungsschutzkontos ... bei der ... (BLZ ...). Außerdem nutzte er zwei weitere Konten, deren Inhaber seine Tochter Frau Z. war. Es handelt sich dabei um die Konten Nummer ..., Bankleitzahl ..., Kontoinhaber: Z., und Nummer ..., Bankleitzahl ... (ausgewiesen als Spendenkonto auf der Internetseite ...), Kontoinhaber: S ... Für die Konten seiner Tochter hatte der Kläger zu 1), wie er in einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 (Bl. 949 bis 953 der Verwaltungsakte) gegenüber dem Beklagten darlegte, Verfügungsbefugnis.
In den Verwaltungsakten des Beklagten finden sich zwei Mietverträge und zwar vom 1. Januar 2005 und 5. Mai 2008. In beiden Verträgen ist der Kläger zu 1) als Vermieter ausgewiesen. Im Falle des Mietvertrages zwischen dem Kläger zu1) als Vermieter und Herrn G. und Frau S. als Mieter (1. Januar 2005) soll die Miete auf das Konto ..., BLZ ..., Konto Inhaber: S., überwiesen werden. In dem Mietvertrag vom 5. Mai 2008 zwischen dem Kläger als Vermieter und Frau G. kann auf der Kopie des Mietvertrages von der Kontoverbindung lediglich die BLZ ... und Z. als Kontoinhaber ausgemacht werden. Nach Aufforderung durch den Beklagten nahm der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 24. Juni 2011 Stellung und gab an: Es sei richtig, dass er von 2005 - 2007 in der Haus- und Immobilienverwaltung agierte und Wohnungen in N., ... Straße ... vermietete. Nach den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Auszügen aus dem Grundbuch von N., Bl. 386, vom 7. Juli 2011 wurde die letzte Eintragung vor dem 7. Juli 2011 am 21. November 2008 vorgenommen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Grundbuchauszüge, war Frau R. zum damaligen Zeitpunkt die letzte eingetragene Eigentümerin der im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nummer 5 bis 14 eingetragenen Flurstücke. Die Auflassung erfolgte am 25. November 2004, die Eintragung als Eigentümerin am 20. April 2005.
Mit Bescheid vom 17. September 1998 hatte die Verwaltungsgemeinschaft W. dem Kläger zu 1) die selbstständige Ausübung eines Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers zu 1) mit Urteil vom 31. Januar 2007 ab. Die Verwaltungsgemeinschaft W. verfügte die Gewerbeabmeldung zum 31. August 2007. Am 23. Oktober 2012 beantragte der Kläger zu 1) die Wiedergestattung des Gewerbes. Auf Anfrage der Gemeinde T. vom 18. August 2014 teilte das Finanzamt H. mit Schreiben vom 11. September 2014 mit: Der Kläger zu 1) habe gegenwärtige Zahlungsrückstände iHv. 129...