Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Der am ... 1950 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung eines Grades der Behinderung um 50 ab dem 26.10.2010.

Der Kläger leidet insbesondere an einer Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, an den Folgen einer endoprothetischen Versorgung beider Hüftgelenke, an einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußgelenks und an Ohrgeräuschen. Das Gericht hat auch die Teilentfernung der linken Niere bewertet. Insoweit lag eine gutartige Veränderung vor, die die Operation erforderlich machte. Eine Nieren- Leistungsminderung in relevantem Maße (i.S. einer Behinderung) ist nicht eingetreten.

Wirbelsäule

Seit 2004 war eine Ausstrahlung von Lendenwirbelsäulenbeschwerden in die linke Wade festzustellen. 2011 auch in den linken Oberschenkel. 2012 war eine Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füßen festzustellen. Nach Bandscheibenvorfall besteht eine Spinalkanalenge.

Im September 2012 musste wegen anhaltender Lendenwirbelsäulenbeschwerden eine Operation erfolgen (Osteochondrose S3-S1 und beg. deg. Spoondylolisthese L3/4).

Im September 2013 kam es zu exazerbiertem lumbalem Schmerzsyndrom mit Claudi-catio-Symptomatik und Taubheit in den Dermatomen L2/L3 sowie Paraparese der Beine nach ca. 100 Metern, Versteifung des linken Fußes und Schmerzen und Kribbeln in den Händen.

Hüftgelenke 2008 wurde das rechte Hüftgelenk des Klägers mit einer Totalendoprothese versorgt. Im März 2012 erfolgte wegen einer Coxarthrose links auch die Versorgung des linken Hüftgelenks mit einer Totalendoprothese. In der anschließenden Rehabilitationsbehandlung betrugen die Bewegungsmaße der Hüftgelenke beidseitig Extension/Flexion 0/0/90. Abduktion war rechts 30° und links 20°. Beim linken Hüftgelenk betrug der Kraftgrad nach Janda zunächst 4/5.

Fußgelenk Bereits seit 2007 war eine degenerative Veränderung des rechten Sprunggelenkes festgestellt worden.

Ohrgeräusche

Der Kläger leidet an Ohrgeräuschen - ohne dass es zu psychischen Folgeerscheinungen kam.

Auf den Antrag des Klägers vom 26.10.2010 - eingegangen bei der Beklagten am selben Tage - auf Feststellung von Behinderungen nach den SGB IX (und auf Ausstellung eines Ausweises) beschied die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21.2.2011 ablehnend. Den insoweit erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15.3.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.11.2011 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat der Kläger die verfahrensgegenständliche Klage vom 29.11.2011 erhoben.

Im Verlauf des Klageverfahrens - in der öffentlichen Sitzung vom 21.8.2014 - hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahin abgegeben, dass ab März 2012 ein Grad der Behinderung um 20, ab September 2012 ein Grad der Behinderung um 30 und ab September 2013 ein Grad der Behinderung um 40 vorlag. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Gesamt-Grad der Behinderung um 50 - ab Eingang des Antrags am 26.10.2010 - angemessen sei.

Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab dem 26.10.2010 auf einen Gesamtgrad der Behinderung um 50 zu erkennen. Die Beklagte beantragt, den über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Klageantrag abzuweisen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21.2.2011 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 3.11.2011 und des (angenommenen) Teilanerkenntnisses vom 21.8.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat Bestand.

Maßgeblich sind die von den Ärzten des Klägers mitgeteilten Befunde zu seinem Gesundheitszustand. Die mitgeteilten Befunde sind miteinander stimmig, aussagekräftig und für das Gericht nachvollziehbar. Das Gericht berücksichtigt, dass die Befunde auch auf Angaben des Klägers gegenüber seinen Ärzten zurückgehen, hat aber keine Anhaltspunkte dafür sehen können, dass der Kläger in einer von den Ärzten bei Erstellung der Befundberichte nicht berücksichtigten Weise simuliert, übertrieben oder verharmlost haben könnte. Im Ergebnis hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Befundberichte den tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers abbilden.

Im Einzelnen gehen die Feststellungen des Gerichts zum Gesundheitszustand des Klägers insbesondere auf die nachfolgend aufgeführten Befundberichte und Arztbriefe zurück: Zu s.o. 1.2.1.1. Dres.,,,,,, Zu s.o. 1.2.1.2. Dres.,,,,,, Zu s.o. 1.2.1.3. Oberärztin ... Zu s.o. I.2.2. Dipl. Med ...

Die nach § 69 SGB IX und der zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergan...

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