Entscheidungsstichwort (Thema)
Sanktion. Zulässigkeit der Feststellung der Minderung des Arbeitslosengeld II nur innerhalb der Sechsmonatsfrist. Unterbrechung des Leistungsbezugs
Leitsatz (amtlich)
Die 6-Monatsfrist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II ist eine absolute zeitliche Grenze. Sie wird durch eine vorübergehende Beendigung des Leistungsbezugs weder verlängert noch verkürzt.
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Bei einer am Meistbegünstigungsprinzip orientierten Auslegung ist der Eilantrag dahin auszulegen, dass erstens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 beantragt wird. Zweitens wird die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, dem Antragsteller und seiner Familie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, als mit Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 bewilligt wurden.
II.
Der so verstandene Eilantrag bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit der Eilantrag auch im Namen der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder des Antragstellers gestellt wird, ist er bereits deswegen unzulässig, weil diese durch die angegriffene Sanktion rechtlich nicht beschwert sind. Der Sanktionsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 richtet sich allein an den Antragsteller. Mit Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 wurden in Umsetzung der Sanktion allein für ihn abgesenkte Leistungen ab April 2012 bewilligt.
2. Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 beantragt, ist sein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es besteht kein überwiegendes Interesse, ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dieser verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Mit dem Erkenntnisstand im Eilverfahren erscheint der Sanktionsbescheid rechtmäßig. Mit Beginn des Aprils 2012 minderte sich das dem Antragsteller ansonsten zustehende Arbeitslosengeld II für drei Monate um 101,10 EUR monatlich. Das ergibt sich aus den §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 31b Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II. Nach diesen Vorschriften mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer (erstmaligen) Pflichtverletzung nach § 31 SGB II um 30 Prozent; die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheids folgt und dauert drei Monate. Eine solche Konstellation ist ab April 2012 gegeben.
a. In der Eingliederungsvereinbarung 26. August 2011, die in der Verwaltungsakte im Original vorliegt, verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem dazu, sich beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung um mindestens 16 Beschäftigungsverhältnisse monatlich zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen, erstmals am 25. September 2011. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nicht nach, wie er selbst einräumt.
b. Der Antragsteller hat für sein Verhalten bislang keinen wichtigen Grund iSd § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dargelegt und nachgewiesen. Wichtige Gründe iSd § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (Bundessozialgericht, Urt. v. 9. Nov. 2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6). Das trifft nicht zu auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Eigenbemühungen habe nachweisen müssen, nicht mehr im Leistungsbezug gestanden. Richtig ist, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sich und die Kinder am 12. Oktober 2011 mit Wirkung zum 1. November 2011 aus dem Leistungsbezug abmeldeten. Die Nachweise sollte er aber bereits am 25. September 2011 vorlegen; die Eigenbemühungen waren im Zeitraum vom 26. August bis zum 25. September 2011 zu entfalten. Der Antragsteller könnte sich nicht einmal erfolgreich darauf berufen, bereits in dieser Phase die Beendigung des Leistungsbezugs geplant zu haben. Solange er Leistungen vom Antragsteller bezog und die Eingliederungsvereinbarung vom 26. August 2011 galt, hatte er die darin vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Wenn ihm die vereinbarten Eigenbemühungen nicht mehr sinnvoll erschienen sein sollten, etwa weil sich für ihn und seine Familie andere Einkommensquellen ergeben hatten, stand es ihm frei, das Gespräch mit seiner Ve...