Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von Unterhalt bei Getrenntleben. keine zweckbestimmte Einnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Unterhaltsnachzahlung ist zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2.
2. Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB ist im Rahmen des SGB 2 nicht als zweckbestimmte Einnahme privilegiert.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger 35 Prozent seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, die der Leistungsgewährung für September und Oktober 2009 zugrunde liegt, und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von zuletzt 1.191,44 EUR. Dabei streiten die Beteiligten über die Berücksichtigung einer Unterhaltsnachzahlung als Einkommen.
Der 1957 geborene Kläger bezog erstmals vom 22. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seinerzeit lebte er von seiner damaligen Ehefrau, E.W., getrennt. Frau W. war im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, dem Kläger ab August 2008 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 1.279 Euro monatlich zu zahlen (Beschlüsse des Amtsgericht H.-B. - Familiengericht - vom 25. November 2008 und vom 10. Dezember 2008, 514 F 152/08 eA), leistete jedoch zunächst keinen Unterhalt.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten teilte Frau W. mit Schreiben vom 13. Juni 2008 den Übergang des Unterhaltsanspruchs mit. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 hob sie gegenüber dem Kläger ihre Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit auf. Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 forderte sie von Frau W. die Erstattung der für August 2008 bis Januar 2009 an den Kläger geleisteten Leistungen in Höhe von 6.126 EUR.
Mit Urteil des Amtsgerichts H.-B. - Familiengericht - vom 6. April 2009 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Geschiedenenunterhalt wurde dem Kläger nicht zugesprochen.
Der Kläger beantragte am 29. April 2009 erneut Leistungen bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, die ab dem 1. Mai 2009 mit Leistungen eintrat. Der Kläger bezog für September und Oktober 2009 Leistungen in Höhe von 897 EUR monatlich aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 30. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009 (359 Euro Regelleistungen zuzüglich 538 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung).
Am 5. Mai 2009 gingen auf dem Konto des Klägers 618, 87 EUR anteiliger Getrenntlebensunterhalt seiner geschiedenen Frau für Mai 2009 ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juni 2009 verurteilte das Amtsgericht H.-B. - Familiengericht - Frau W., beginnend mit dem 1. April 2008 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.755,61 EUR an den Kläger zu zahlen. Frau W. überwies daraufhin im August oder September 2009 9.266,13 EUR an die in der Familienrechtssache auftretende Rechtsanwältin des Klägers. Diese rechnete mit ihrer Gebührenforderung gegenüber dem Kläger auf und kehrte 7.958,23 EUR an ihn aus, die am 11. September 2009 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden. Die von der Rechtsvorgängerin des Beklagten für Mai 2008 bis Dezember 2008 gewährten Leistungen erstattete Frau W. separat.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten beabsichtigte zunächst, die Bewilligungsentscheidung für Mai bis Juli 2009 in Höhe von 2.374,87 EUR zurückzunehmen und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen. Im Rahmen der Anhörung bezog sich der Kläger lediglich auf den anteiligen Trennungsunterhalt für Mai 2009. Sodann beabsichtigte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Bewilligungsentscheidung für Mai bis Oktober 2009 in Höhe von 5.366 EUR zurückzunehmen und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen. Im Rahmen der erneuerten Anhörung trug der Kläger vor, die Leistungen bis einschließlich April 2009 seien der Rechtsvorgängerin des Beklagten von Frau W. erstattet worden. Den Eingang des anteiligen Trennungsunterhalts für Mai 2009 habe er mitgeteilt. Die am 11. September 2009 eingegangene Zahlung rückständiger Unterhaltszahlungen sei Teil seines Vermögens, denn diese Zahlung sei dem zurückliegenden Zeitraum seit April 2008 zuzuordnen. Sämtliche für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen habe die Rechtsvorgängerin des Beklagten von Frau W. erstattet bekommen. Schließlich beabsichtigte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Bewilligungsentscheidung für September und Oktober 2009 im Umfang von 2.382,87 EUR zurückzunehmen und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen. Im Rahmen der neuerlichen Anhörung wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Bewilligung von Leistungen über den 30. Oktober 2009 hinaus mangels Hilfebedürftigkeit ab. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten half dem dagegen eingelegten Wider...