Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Hamburg vom 17.4.2019 - S 27 KA 81/18, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
1. Der Beschluss des Beklagten vom 17.01.2018 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte wird verurteilt, über den Widerspruch des MVZ M. GmbH vom 13.11.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
5. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verlegung einer genehmigten Anstellung von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes.
Am 4.8.2017 beantragte das MVZ M. GmbH die Verlegung der genehmigten Anstellung der Fachärztin für Humangenetik Dr. M1 in das MVZ für L. GmbH, der späteren Beigeladenen. Die Antragstellerin führte aus, die Voraussetzungen für die Verlegung der genehmigten Anstellung nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) seien erfüllt. Zwar befinde sich das abgebenden und das aufnehmende MVZ in unterschiedlicher Trägerschaft. Beide seien aber in Besitz einer identischen Gesellschaft, nämlich der A. GmbH. Es bestehe also Identität der Gesellschafter wie von der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV gefordert. Beigefügt war eine Übernahmevereinbarung zwischen den MVZ und Frau Dr. M1 vom 4.7.2017.
Mit Beschluss vom 6.9.2017 lehnte der Zulassungsauschuss für Ärzte, H., den Antrag ab. Hiergegen legte M. GmbH am 13.11.2017 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 17.1.2018 hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 6.9.2017 auf und genehmigte, ab 18.1.2018 die genehmigte Anstellung von Frau Dr. M1 mit dem Faktor 0,5 zum MVZ für L. GmbH zu verlegen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die beantragte Verlegung der genehmigten Anstellung sei genehmigungsfähig. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV erlaube, die Verlegung einer genehmigten Anstellung entsprechend der Vorschrift zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes. Das Bundessozialgericht (BSG) habe den sehr vagen Wortlaut der Vorschrift durch die Gesetzesbegründung insoweit als konkretisiert angesehen, dass ohne Zweifel der Sachverhalt geregelt sei, dass eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbHs mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen „ihren“ MVZ verschieben wollen (BSG; Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20). Danach genüge für die Verlegung genehmigter Anstellungen, dass die Trägergesellschaften der beteiligten MVZ - wie hier - (rechtlich) identische Gesellschafter hätten (so auch die Literatur). Mit der Verlegungsgenehmigung werde zugleich die Anstellung des ärztlichen Stelleninhabers beim empfangenden MVZ genehmigt. Die bisherige, dem abgebenden MVZ erteilte Anstellungsgenehmigung gehe - wie eine Konzession - „automatisch“ auf das empfangende MVZ über.
Mit ihrer am 20.3.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Wortlaut der Norm mache deutlich, dass nur dann eine bereits genehmigte Anstellung von einem MVZ in ein anderes verlegt werden könne, wenn der Adressat und Inhaber der Anstellungsgenehmigung derselbe Rechtsträger sei. Würde eine Arztstelle von einem MVZ in ein anderes MVZ eines anderen Trägers verlegt, müsse die Anstellung neu genehmigt werden. Die Anstellungsgenehmigung könne deshalb nicht wie eine Konzession automatisch auf das empfangende MVZ übergehen.
Die Anstellungsgenehmigungen im MVZ seien höchstpersönliche Rechtspositionen, die nicht übertragbar seien, weil nur mit Hilfe der Anstellungsgenehmigungen gewährleistet sei, dass das MVZ den zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen Qualifikationsanforderungen genüge. Die Berechtigung zur Leistungserbringung werde im Vertragsarztrecht förmlich zuerkannt, damit Klarheit darüber herrsche, wer zur Teilnahme an der Versorgung berechtigt und verpflichtet sei. Aus systematischen Gründen verbiete sich die automatische Übertragung der Anstellungsgenehmigung auf einen anderen Rechtsträger, so dass von dem aufnehmende MVZ eine Anstellungsgenehmigung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) beantragen müsse. Die Gesetzesbegründung spreche zwar von Gesellschafter-Identität. Angesichts des klaren Wortlauts und der Gesetzessystematik sowie des Umstandes, dass dem Gesetzgeber die Systematik des Zulassungsverfahrens sicher bekannt gewesen sei, sei die Formulierung seines Willens in der Gesetzesbegründung schlichtweg missglückt. Vermutlich habe er sich auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) beziehen wollen, wo anders als bei einer GmbH der einzelne Gesellschafter nach außen im Rechtsverkehr auftrete. Auch das Urteil des BSG vom 11.10.2017 stehe dem nicht entgegen, denn dort sei keine Aussage zu der hier streitigen Rechtsfrage getroffen worden. Streitige Rechtsfrage sei gewesen, ob ein Anspruch auf Zulassung eines MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung bestehe, wenn dieses ...