Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2102. Einwirkungskausalität. haftungsbegründende Kausalität. Meniskusschaden eines Profi-Fußballers
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer BK 2102 bei dynamischen Kniebelastungen im Profisportbereich.
2. Der rein biomechanische Ansatz von statischen Belastungen und deren Wirkweise auf die Kniegelenke ist nicht ohne Weiteres auf die Wirkungsmechanismen bei dynamischen Belastungen im Fußballsport zu übertragen, denn gerade bei sportlichen Tätigkeiten - Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (vgl. Merkblatt für die ärztliche Begutachtung) - wirken sehr komplexe Kräfte mit Mikrotraumatisierungen auf die Menisken (Innen- und Außenmeniskus) und es gibt (bisher) keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein muss.
3. Auf der 1. Kausalitätsstufe geht es nicht um die Frage, ob ein einwirkendes Ereignis (hypothetisch) hinweggedacht werden kann, ohne dass der "Erfolg" (Listenerkrankung) entfiele. Dies ist nur die Vorfrage/Filterung der Prüfung zur 1. Stufe, denn ohne konkrete (naturwissenschaftliche) Einwirkungen ist die Prüfung bereits bei der "Vorklärung" beendet. Es geht um den Rechtsbegriff der objektiven "wissenschaftlich-philosophischen" Kausalität, ob die Einwirkungen die eingetretene "Listenerkrankung" tatsächlich - objektiv - bewirkt haben. Die 1. Kausalitätsstufe muss die Frage beantworten, ob naturwissenschaftlich mehr für einen objektiven Zusammenhang spricht als dagegen. Daher ist die conditio-sine-qua-non-Formel irrelevant, denn nur die Ursachen sind auf 1. Stufe beachtlich und konkret festzustellen, die tatsächlich (objektiv) eine Wirkung entfaltet haben.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2017 sowie der Bescheid vom 20.2.2002 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Meniskuserkrankung des linken Kniegelenkes des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Feststellung eines Meniskusschadens im linken Kniegelenk des Klägers, der als Fußball-Profi tätig war, als Berufskrankheit (Ziffer 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung lautet: Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - BK 2102).
Im März 2000 zeigte die zuständige Krankenkasse des 1976 geborenen Klägers den Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2102 bei der Beklagten an. Im August 2000 teilte der Verein K. der Beklagten mit, der Kläger sei dort vom 1.7.1997 bis 30.6.1999 als Vertragsamateur und Profifußballspieler beschäftigt gewesen. Er war vorher bereits 2 Jahre, vom 1.7.1995 bis 30.6.1997, als Amateur in der 2. Mannschaft gegen eine Aufwandsentschädigung beschäftigt. Die 2. Mannschaft trainierte dreimal wöchentlich plus in der Regel einem Spiel, die 1. Mannschaft 3-4 Mal wöchentlich mit in der Regel einem Spiel. Nach Mitteilung des Mannschaftsarztes des SV W. im August 2000 war der Kläger dort seit 1.7.1999 als Fußballspieler beschäftigt und trainierte 1,5 Stunden am Tag bzw. an 2 Tagen der Woche 2 * 1,5 Stunden.
Die medizinischen Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich des linken Kniegelenkes beim Kläger ergaben unter anderem, dass sich der Kläger am 30.5.1996 wegen Kniebeschwerden links bei Dr. B. vorstellte, wobei die Kniebeschwerden bereits seit 4 Wochen bestanden hätten. Meniskuszeichen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund einer durchgeführten Arthroskopie am 27.6.1996 konnte eine hypertrophierte Plica latero-patellaris, eine Falte der inneren Gelenkhaut, bei gleichzeitig vergrößerten Hoffa___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xschem Fettkörper des linken Kniegelenkes festgestellt werden. Es wurde eine Plicaresektion lateral, sowie eine Hoffareduktion durchgeführt. Ab 30.7.1996 sei das Kniegelenk vollständig beschwerdefrei gewesen, so dass wieder 100 % Sportfähigkeit bestanden hatte. Auch in der Folgezeit blieb der Kläger unter Sportbelastung vollständig beschwerdefrei.
Im Juni 1999 traten erneut Beschwerden im linken Kniegelenk beim Kläger auf. Am 11.6.1999 wurde eine Punktion durchgeführt und ca. 60 ml trübes Punktat entnommen und eine chronische Synovialitis diagnostiziert. Am 14.6.1999 wurde ein Dreiphasenskelettzintigraphie beider Kniegelenke durchgeführt. Am 12.7.1999 fand eine arthroskopische Untersuchung des linken Kniegelenkes statt, bei der eine Außenmeniskusläsion festgestellt und operativ versorgt wurde. Betroffen waren das Vorderhorn des Außenmeniskus und der Intermediabereich.
Bei der histologischen Untersuchung des Synovialgewebes konnten kleine Gichttophie und unspezifische chronische Entzündungszeichen nachgewiesen werden.
Aus einem internen Vermerk der Beklagten vom 6.11.2000 ergibt sich, dass d...