Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen einen mittelbaren Geldleistungsempfänger. voneinander unabhängige Erstattungsansprüche gegen Empfänger bzw Verfügende und Erben. Heranziehung des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 grundsätzlich auch zur Rückabwicklung langfristiger Rentenüberzahlungen
Orientierungssatz
1. Zur Frage, ob vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 in Anspruch zu nehmen sind.
2. Zur Rückabwicklung von Rentenüberzahlungen nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, wenn die Rentenüberzahlungen im Einzelfall über lange Zeiträume erfolgt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 37.663,19 Euro zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode der Rentnerin I. (im Folgenden Versicherte) in Ausführung eines von dieser erteilten Dauerauftrags als Miete von deren Girokonto bei der J. zugeflossen ist.
Die am K. 1913 geborene und am L.2000 verstorbene Versicherte bezog seit dem 01.02.1973 von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes M. mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 1.188,39 Euro. Die Rente wurde auch nach ihrem Tod noch bis zum 30.04.2010 auf ihr Konto bei der beigeladenen J. (im Folgenden Beigeladene) überwiesen (Konto-Nummer N.). Eine Rente aus eigener Versicherung erhielt die Versicherte nicht. Eine Versicherungsnummer existierte nicht.
Im Zusammenhang mit einer Abfrage zur Steueridentifikationsnummer der Versicherten Anfang 2010 teilte das Bundeszentralamt für Steuern der Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2010 mit, dass die Versicherte nach Auskunft der Meldebehörde am O. verstorben sei. Eine Sterbeurkunde ging bei der Beklagten nach Anfrage bei dem Sohn und Alleinerben der Versicherten am 16.03.2010 ein.
Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass sich die Versicherte vom 01.07.1998 bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim aufhielt. Zuvor hatte die Versicherte gemeinsam mit ihrem Sohn P. (geboren Q. 1948) eine Wohnung in der R. in H. bewohnt. Deren Vermieterin war bis zum 01.09.2008 die Klägerin (S.). Die Klägerin veräußerte die Wohnung per 15.09.2008 an Herrn T. (Kläger im Verfahren S 6 R 880/12). Der Mietzins wurde mittels Dauerauftrag am letzten Bankgeschäftstag des Vormonats an die Vermieter vom Konto der Versicherten gezahlt. Die Wohnung wurde nach dem Auszug und späteren Tod der Versicherten während des gesamten Zeitraumes durchgängig vom Sohn der Versicherten genutzt. Dieser ist auch Alleinerbe der Versicherten.
Der Sohn der Versicherten verfügte seit dem 14.02.1973 über eine Unterschriftsberechtigung für das Girokonto der Versicherten. Weitere Vollmachten bestanden nicht.
Mit Schreiben vom 12.04.2010, dort eingegangen am 19.04.2010, teilte die Klägerin der Beigeladenen unter Angabe der Personalien und der Bankverbindung mit, sie habe vom 01.07.2000 bis Ende April 2010 Rentenbeträge auf das Konto der Versicherten überwiesen. Sie errechnete einen überzahlten Betrag in Höhe von 135.645,73 Euro. Die Beigeladene teilte mit, dass der Kontostand am Tag der Rückforderung 17.037,03 Euro betragen habe. Diesen Betrag überwies die Beigeladene an die Beklagte. Sie versicherte zugleich, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben. Vom Tod der Versicherten habe die Beigeladene erst mit dem Rückforderungsschreiben der Beklagten erfahren. Die Beigeladene übersandte zudem die vollständigen Kontoauszüge vom 30.05.2000 bis zum 30.04.2010.
Mit Schreiben vom 09.04.2010 hörte die Beklagte den Sohn der Versicherten zu einer beabsichtigten Rückforderung über 135.645,73 Euro als Empfänger der überzahlten Rentenleistung an. Mit Schreiben vom 20.04.2010 erkannte der Sohn der Versicherten den Anspruch der Beklagten dem Grunde nach an, machte jedoch deutlich, dass er als Arbeitsloser über keine finanziellen Mittel verfüge und Leistungen nach dem SGB II beziehe. Mit Bescheid vom 21.05.2010 machte die Beklagte gegenüber dem Sohn der Versicherten einen Betrag in Höhe von 118.608,70 Euro als Empfänger und Verfügender über die überzahlte Rentenleistung geltend. Dieser Bescheid ist nach Anerkenntnis bestandskräftig. Gegen den Sohn der Versicherten stellte die Beklagte Strafanzeige.
Die Beklagte machte gegenüber den weiteren aus den Kontoauszügen als Empfänger von Leistungen ersichtlichen Personen nach Anhörung entsprechende Forderungen, unter anderem gegen die Vermieter der Wohnung der Versicherten, geltend.
Mit Bescheid vom 01.11.2011 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Zahlung von 37.663,19 Euro. Die Beklagte legte dabei ihrer Berechnung einen Überweisungsbetrag von 748,35 DM, bzw. ab 2002 von 382,63 Euro und ab dem 01.04.2005 von 369,85 Euro monatlich zu Grunde. Dagegen erhob die Klägerin am 05.12.2011 Widerspruch. Die Versicherte habe mit ihrem E...