Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Einpersonenhaushalt in Nienburg Weser in Niedersachsen. Überschreitung der Angemessenheits- bzw Wohnflächengrenze nach Auszug des Kindes. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts

 

Orientierungssatz

Bei dem "Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Aktualisierung 2015)" des Grundsicherungsträgers des Landkreises Nienburg Weser handelt es sich - aufgrund fehlender Repräsentativität und Validität der herangezogenen Daten - nicht um ein schlüssiges Konzept iS der Rechtsprechung des BSG.

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der von dem Beklagten zu übernehmenden Unterkunftskosten für die Zeit vom 01. August 2016 bis 31. Juli 2017 streitig.

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten.

Die Klägerin lebte zunächst gemeinsam mit ihrem Sohn in einer 63 m2 großen 3-Zimmer-Wohnung in der P.-straße ... in N... . Für Wohnung war im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Kaltmiete von 297,90 €, Nebenkosten in Höhe von 74 € (49 € Betriebskosten und 25 € für Wasser/Abwasser) sowie Heizkosten in Höhe von 85 € zu entrichten. Nach dem Auszug ihres Sohnes im August 2015 blieb die Klägerin alleine dort wohnen.

Mit Schreiben vom 07. Januar 2016 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Kosten für die nunmehr von der Klägerin allein bewohnte Unterkunft seiner Auffassung nach unangemessen hoch seien. Nach der für den Landkreis N... erstellten Mietwerterhebung aus dem Jahr 2014 sei für 1-Personen-Haushalte in der Stadt N... lediglich eine 50 qm große Wohnung mit einer Netto-Kaltmiete von 250,00 € als angemessen anzusehen. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nettokaltmiete in Höhe von 297,90 € würden daher nur bis zum 31. Juli 2016 berücksichtigt, sofern die Klägerin nicht die Unmöglichkeit der Kostensenkung nachweise.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2016 bis 31. Juli 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 816,29 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Unterkunftskosten eine Grundmiete von 250,00 € sowie Nebenkosten in Höhe von 79,00 € und Heizkosten in Höhe von 74,00 €.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, insbesondere der tatsächlichen Nettokaltmiete in Höhe von 297,90 €, geltend machte. Der Widerspruch richtete sich ausdrücklich nicht gegen die Absenkung der Heizkosten unter Berücksichtigung des Heizkostenspiegels.

Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2016 bis 31. Juli 2017 nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 832,29 €.

Begründung wurde ausgeführt, dass für einen 1-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 340 € als angemessen anzusehen sei, so dass sich unter Einbeziehung der vollumfänglich anerkannten Nebenkosten in Höhe von 79 € noch eine berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete in Höhe von 266,00 € ergebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 wies der Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit der am 26. September 2016 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Mietwerterhebung, auf die sich der Beklagte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten stützte, nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept genüge. Es sei daher hilfsweise auf § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) inklusive einem Sicherheitszuschlag von 10% zurückzugreifen. Danach seien die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin angemessen und voll zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2016 bis 31. Juli 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bleibt bei seiner Rechtsauffassung, wonach vorliegend nur eine Bruttokaltmiete in Höhe von 340 € angemessen und damit übernehmefähig sei. Die Mietwerterhebung für den Landk...

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