Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Wechselbettwäsche und Autokindersitz für das Baby
Orientierungssatz
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gem § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 umfasst eine komplette Babyausstattung. Hierzu kann auch - wenn die Hilfebedürftige kein Kraftfahrzeug besitzt - ein Babyautositz und aus hygienischen Gründen ein zweiter Satz Babybettwäsche gehören.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03. Dezember 2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, über die bereits bewilligte Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt hinaus der Klägerin die Kosten für den Erwerb eines Autobabysitzes in Höhe von 20€ und einer weiteren Babybettwäsche in Höhe von 25€ zu erstatten.
Der Beklagte hat zwei Drittel außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten jeweils nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für den Erwerb von Erstausstattung für die Geburt ihres am X. geborenen Sohnes X. (im Folgenden: X.) für einen Autobabysitz (sog. “Babysafe„) in Höhe von 20€ sowie für weitere Babybettwäsche in Höhe von 25€ zu erstatten.
Die in H. geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik reiste sie im Juli 2014 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog erneut nach H. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte ihr (und nach dessen Geburt auch ihrem Sohn X.) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. X. wird regelmäßig von den ebenfalls in H. wohnenden Eltern in deren Auto befördert. Über ein eigenes Auto verfügt die Klägerin nicht.
Unter Vorlage einer Kopie ihres Mutterpasses sowie einer gesonderten Aufstellung ihres Bedarfs beantragte sie am 04. August 2014 Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Mit Bescheid vom 05. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Höhe von 291€ für Schwangerschaftsbekleidung, in Höhe von 187€ für Babybekleidung, in Höhe von 20€ für eine Wickelauflage, in Höhe von 50€ für eine Wickelkommode, in Höhe von 6€ für einen Windeleimer, in Höhe von 25€ für eine Bettwäschegarnitur, in Höhe von 5€ für eine Wärmflasche, in Höhe von 10€ für eine Badewanne, in Höhe von 25€ für einen Laufstall, in Höhe von 20€ für einen Kinderhochstuhl, in Höhe von 50€ für ein Kindergitterbett mit Rost, in Höhe von 28€ für eine Kinderbettdecke, in Höhe von 45€ für eine Matratze, in Höhe von 130€ für einen Kinderwagen inkl. Zubehör, in Höhe von 8€ für ein Badetuch und in Höhe von insgesamt 8€ für drei Fläschchen mit Sauger, mithin in Höhe von insgesamt 908€. Hingegen lehnte es der Beklagte ab, Erstausstattung für eine weitere (zweite) Babybettwäsche und für einen Autokindersitz zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, für den beantragten “Babysafe„ bestehe schon deshalb kein Bedarf, weil der Stadtkreis H. über ein geschlossenes öffentliches Verkehrsnetz verfüge, mithin Fahrten bzw. Arztbesuche mit dem Bus möglich und zumutbar seien. Im Übrigen besitze die Klägerin gar keinen eigenen Pkw. Zudem umfasse die bewilligte Erstausstattung für einen Kinderwagen eine Tragetasche für den Säugling, so dass ein “Babysafe„ auch aus diesem Grund nicht erforderlich sei. Die Kinderbettwäsche könne die Klägerin mehrfach verwenden, weshalb eine zweite Garnitur zum Wechseln nicht notwendig sei.
Die Klägerin hat sodann auf einem privaten “Babymarkt„ sowohl einen Autobabysitz als auch eine zweite Babybettwäsche erworben und am 05. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 05. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht H. erhoben. Sie macht geltend, aufgrund § 21 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) benötige sie einen entsprechenden “Babysafe„, da ihre Eltern sie mit ihrem Sohn regelmäßig (z.B. zum Kinderarzt) mit deren Pkw befördere. Die Babybettwäsche müsse regelmäßig gewechselt werden, so dass sie für X. mindestens eine weitere Bettwäschegarnitur benötige. Anders als der Beklagte ihr fernmündlich empfohlen habe, sei es ihr nicht zumutbar, bei Verschmutzung der Bettwäsche (z.B. durch eine ausgelaufene Windel oder durch Erbrochenes) lediglich ein Handtuch über die verunreinigte Stelle zu legen. Auch wenn sie für den Autobabysitz und die zweite Babybettwäsche deutlich mehr als 45€ gezahlt habe (die sie sich aus der Regelleistung abgespart habe), klage sie nur diesen Betrag ein. Der zwischenzeitlich aus der Dominikanischen Republik zu ihr gezogene Ehemann habe nunmehr im April 2015 eine Arbeitsstelle in einer Zeitarbeitsfirma gefunden; sie selbst arbeite weiterhin im “Minijobverhältnis„. Sie erhielten nun aufstockende Hartz IV-Leistungen.
Die Klägerin beantragt ...