Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht. Einmalzahlung. Lebensversicherung für einen Seelotsen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer Einmalzahlung aus einer Lebensversicherung für einen Seelotsen.
2. Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer handelt es sich um eine Rente von Versicherungs- und Versorgungsein-richtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind.
3. Der vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer angesparte Lebensversicherungsvertrag verliert nicht dadurch den Bezug zum Berufsleben, dass die Lotsenbrüderschaft selbst nicht Vertragspartner des den Kläger betreffenden Lebensversicherungsvertrages geworden ist.
4. Eine sog "Doppelverbeitragung" führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.
Orientierungssatz
Az beim LSG Schleswig: L 5 KR 115/16.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen in Form einer einmaligen Kapitalleistung.
Der jetzt 70-jährige Kläger war bis zu seinem Ruhestand Seelotse. Als solcher gehörte er der L... N... (N…) an.
Seit 1. Juni 2009 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er erhält neben einer Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von rund 1400,00 € einen Versorgungsbezug von der Bundeslotsenkammer in Höhe von rund 240,00 €.
Im Juni 2009 zahlte die H…Lebensversicherung AG dem Kläger eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von rund 208.000,00 € aus. Die Zahlung resultierte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer …. Dieser Vertrag wurde auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen der Bundeslotsenkammer und der H… Lebensversicherung AG vom 20. Juli 1972/7. Juli 1972 geschlossen. Die Bundeslotsenkammer hatte den Gruppenvertrag für ihre Mitglieder abgeschlossen, zu denen aufgrund des Nachtrags vom 23. August 1972/31. August 1972 auch die L... des Klägers gehörte. Der Gruppenvertrag umfasst nach § 1 des Vertrags sinngemäß alle Mitglieder der Lotsenbrüderschaften, die diesen am 30. September 1972 angehören, noch keine Rente beziehen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und versicherte diese nach § 2 des Vertrags wegen der Risiken der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes. Die monatlich zu entrichtenden Prämien orientieren sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrags an der Höhe des jeweiligen Kapitänsgehalts des versicherten Lotsen. Der versicherte Lotse hat darüber hinaus die Möglichkeit, durch einmal jährliche Zuzahlungen die versicherten Leistungen zu erhöhen. Die versicherten Lotsen sind nach § 6 Satz 1 des Vertrags die Versicherungsnehmer. Weiter heißt es dort, dass die Kammer (Bundeslotsenkammer) erklärt hat, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein. Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen und auf die Änderung des Bezugsrechts. Weiterhin erstreckt sich die Vollmacht nicht auf die Beantragung der Aufhebung der Versicherung. Im Nachtrag Nummer 19 vom 15. November 2002/5. Dezember 2002 ist geregelt, dass eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist. Nach § 7 des Vertrags gelten die Bestimmungen des Vertrags nur so lange der Versicherte Mitglied der L... ist. Mitglieder, die aus den Lotsenbrüderschaften ausscheiden, sind der H… unter Rückgabe des Versicherungsscheins zu melden. Ausgetretene Mitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von der H… die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif der H… zu verlangen. Nach § 10 des Vertrags kann der Vertrag nach Ablauf der ersten fünf Jahre jährlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Parteien gekündigt werden.
Nach Mitteilung dieser Zahlung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2009 einen Beitrag zur Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 258,19 € aufgrund der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) fest.
Mit weiterem Bescheid gleichen Datums setzte sie den Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2009 auf 33,79 € monatlich fest.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 8. März 2011, gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung nahm er Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. September 2010 sowie 28. September 2010 zur Direktversicherung.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 lehnt...