Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines Zeugen für Verdienstausfall. selbstständige Erwerbstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch eines selbständig erwerbstätigen Zeugen auf höheren Verdienstausfall als 17,00 €/Stunde für max 10 Stunden/Tag.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers wegen seiner Teilnahme als Zeuge an der mündlichen Verhandlung am 18.11.2010 wird auf 73,50 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Entschädigung des Antragstellers wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 14 AS 3289/08 am 18.11.2010 umstritten. Der Vorsitzende der 14. Kammer hatte den Antragsteller in diesem Verfahren mit Schreiben vom 21.09.2010 zur Vernehmung als Zeuge auf den 18.11.2010 geladen. Der Antragsteller reiste hierzu von seinem Wohnort aus in M. mit dem PKW an. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Einvernahme des Antragstellers endete bereits um 9:50 Uhr.
Als Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung machte der Antragsteller insgesamt 814,00 € (14,00 € Fahrtkosten für 90 gefahrene Kilometer sowie Verdienstausfall für 4 Stunden zu je 200,00 €) geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung auf insgesamt 73,50 € (90 km zu je 0,25 € = 22,50 € zzgl. drei Stunden versäumte Arbeitszeit zu je 17,00 € = 51,00 €) fest (Schreiben vom 22.11.2010).
Deswegen hat der Antragsteller am 29.11.2010 richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt mit der Begründung, die "Entschädigungsrechnung (gleiche) eher badischer Knauserigkeit als hanseatische Großzügigkeit". Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 14.12.2010) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes ≪JVEG≫) Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Karlsruhe im Verfahren S 14 AS 3289/08 eine höhere Entschädigung als 73,50 €, wie von der Kostenbeamtin festgesetzt, nicht zu.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG (Nr. 1) sowie unter anderem Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG (Nr. 6). Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Nutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Zeugen, denen ein Verdienstausfall entstehe, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 € beträgt (§ 22 Satz 1 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht für mehr als 10 Stunden je Tag gewährt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG).
Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen ist die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers durch die Kostenbeamtin nicht zu beanstanden.
Gegen die Entschädigung der Fahrtkosten für 90 vom Antragsteller gefahrene Kilometer zu je 0,25 €, das sind insgesamt 22,50 €, hat der Antragsteller nichts erinnert. Die insoweit berücksichtigte Fahrtstrecke entspricht seinen eigenen Angaben im Entschädigungsantrag vom 18.11.2010.
Für den ihm aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstandenen Verdienstausfall hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als von der Kostenbeamtin festgesetzt. Neben der - hier nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung der Entschädigung auf 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG) - sieht § 22 JVEG eine (weitere) Begrenzung der Verdienstausfallentschädigung für Zeugen auf höchstens 17 € für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit vor. Eine Entschädigung von mehr als 17 € für jede versäumte Arbeitsstunde darf danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (vgl. hierzu Bay. LSG vom 02.02.2009 -L 15 SF 12/07 AL KO - und LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 - L ...