Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegen eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides. Anordnungsanspruch. Sozialhilfe. sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft. Übernahme von Stromschulden. Ausschöpfung zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, soweit der Antragsgegner über den geltend gemachten Anspruch bereits bestandskräftig ablehnend entschieden hat.
2. Vor Übernahme von Stromschulden aus Mitteln der Sozialhilfe muss sich der Hilfesuchende im Rahmen seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter bemühen (vgl LSG Essen vom 8.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER = FEVS 64, 475).
Tenor
Der Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der bei der Energie AG, B., entstandenen Zahlungsrückstände für Energielieferungen in Höhe von 4.126,38 € wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwältin D., K., als Prozessbevollmächtigte, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige darlehensweise Übernahme von Zahlungsrückständen für Energielieferungen in Höhe von 4.126,38 € bei der Energie AG, B..
Die 1970 geborene Antragstellerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antragsgegner gewährt ihr seit dem 01.04.2012 nahezu durchgängig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII), wie auch dem am 22.01.2000 geborenen Sohn der Antragstellerin, dem Beigeladenen zu 1. Zuletzt setzte der Antragsgegner diese Leistungen für die Zeitspanne vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 auf monatlich 191,29 € fest (Bescheid vom 02.07.2015). Der Beigeladene zu 1 bezog vom Jobcenter Landkreis K. ab dem 22.01.2015 bis zum 30.09.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II; Bescheid vom 12.03.2015). Ob dieser Leistungsbezug fortbesteht, lässt sich den der Kammer vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnehmen. Nach den Angaben der Antragstellerin ist ein Weiterbewilligungsantrag für den Beigeladenen zu 1 nicht gestellt.
Die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1 bewohnen seit dem 01.06.2008 eine Wohnung im Anwesen K.weg x, W.. Nach den Angaben der Antragstellerin bestehen insoweit Mietrückstände in Höhe von 5.974,43 € (Stand 13.03.2015).
Im Juni 2014 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner mit der Bitte um Übernahme von Zahlungsrückständen für Energielieferungen der Energie AG in Höhe von 3.255,22 €. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte der Energieversorger mit, die Zahlungsrückstände für Stromlieferungen seit dem 07.03.2013 beliefen sich per 11.08.2014 auf 3.578,47 €. Durch Bescheid vom 14.08.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Stromkostenrückständen ab. Zugleich wies er die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Betreuung für sie hin und empfahl ihr, sich mit seiner Betreuungsbehörde in Verbindung zu setzen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 24.03.2015 vollzog die Energie AG die Stromsperre für die Wohnung der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1.
Am 05.11.2015 stellte die Antragstellerin über ihre rechtliche Betreuerin und zugleich Prozessbevollmächtigte beim Antragsgegner erneut den Antrag, ihr für die Übernahme von Energiekostenrückständen ein Darlehen aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 12.11.2015 wies der Antragsgegner die Antragstellerin über ihre Betreuerin und Prozessbevollmächtigte auf den bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid vom 14.08.2014 hin. Soweit die Antragstellerin beabsichtige, für die Zeit ab September 2014 ein Darlehen für weiter aufgelaufene Stromrückstände zu beantragen, fehle es an einem Nachweis über die seither konkret aufgelaufenen Stromrückstände. Überdies könne sie prinzipiell ein Darlehen wegen Energiekostenrückständen nur gewähren, wenn damit zugleich der Wohnraum sichergestellt sei und eine realistische Rückzahlungsperspektive vorliege. Da neben den Stromschulden zwischenzeitlich auch Mietschulden in Höhe von rund 6.000,00 € bestünden, sei allein die Gewährung eines Darlehens wegen der rückständigen Energiekosten nicht geeignet, die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Dem beantragten Darlehen könne er deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit nicht entsprechen.
Mit ihren am 14.12.2015 beim erkennenden Gericht eingegangenen Antrag vom 11.12.2015 begehrt die Antragstellerin im Wege der Gewährung einstwei...