Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme an mündlicher Verhandlung. Freizeitausgleich. Rentner
Leitsatz (amtlich)
Arbeitslosen Sozialleistungsempfängern entsteht durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als Kläger regelmäßig kein Nachteil, der eine Entschädigung für Zeitversäumnis begründet.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der xx. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 06. März 2013 im Verfahren S xx AS 3289/12 wird auf 9,80 € festgesetzt.
Im Übrigen findet eine Entschädigung des Antragstellers für seine Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen der xx. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 06. März 2013 in den o.a. Rechtsstreitigkeiten nicht statt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller nahm in den o.a. Rechtsstreitigkeiten als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau, der Klägerin, an den mündlichen Verhandlungen der xx. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 06.03.2013 teil. Im Verfahren S xx AS 3289/12 war er - neben seiner Ehefrau - außerdem selbst Kläger. Allein zu diesem Verfahren hatte der Vorsitzende der xx. Kammer das persönliche Erscheinen des Antragstellers und seiner Ehefrau angeordnet; zu den übrigen mündlichen Verhandlungen war das Erscheinen der Ehefrau des Antragstellers jeweils freigestellt. Die im Verfahren S xx AS 3289/12 auf 10:00 Uhr anberaumte mündliche Verhandlung fand in der Zeit von 13:55 Uhr bis 14:35 Uhr statt.
Dem Antrag des Antragstellers vom 25.03.2013 auf Entschädigung wegen der Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen gab die Kostenbeamtin allein in Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten (9,80 €) statt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis lehnte sie unter Hinweis auf Parallelvorgänge in der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe und den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14.03.2013 (S 1 SO 938/13 bis S 1 SO 947/13) ab (Schreiben vom 03.04.2013).
Deswegen hat der Antragsteller am 08.04.2013 richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 18.04.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsakten Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf richterliche Festsetzung der Entschädigung sind statthaft und zulässig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ≪JVEG≫). Sie führen indes zu keiner höheren Entschädigung des Antragstellers als von der Kostenbeamtin mit Schreiben vom 03.04.2013 (Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 9,80 € - wie beantragt -) bereits verfügt.
1.) Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet (§ 191, erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erhalten Zeugen als Entschädigung u.a. Fahrtkostenersatz (Nr. 1; § 5 JVEG) und Entschädigung für Zeitversäumnis (Nr. 3; § 20 JVEG). Fahrtkostenersatz erfolgt bei Benutzung von öffentlich, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks (§ 5 Abs. 1 JVEG). Als Entschädigung für Zeitversäumnis werden 3 Euro je Stunde gewährt, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Beteiligten ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden (§ 20 JVEG).
2.) Gemessen an diesen rechtliche Bestimmungen hat der Antragsteller allein Anspruch auf Entschädigung für die von ihm zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Verfahren S xx AS 3289/12 verauslagten Fahrtkosten in Höhe von 9,80 € für ein 24-Stunden-Ticket der Karlsruher Verkehrsbetriebe, wie von der Kostenbeamtin verfügt und bereits an den Antragsteller zur Zahlung angewiesen. Dagegen steht ihm keine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 191, erster Halbsatz SGG i.V.m. §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 20 JVEG) zu.
a) Soweit der Antragsteller in den mündlichen Verhandlungen am 06.03.2013 als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten ist, fehlt es für sein Entschädigungsbegehren an einer Rechtsgrundlage. Denn insoweit war der Antragsteller weder Beteiligter i.S.d. §§ 191, 69 SGG noch sonst entschädigungsberechtigt nach dem JVEG, weil er in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter vom persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JVEG) nicht erfasst wird.
b) Aber auch soweit er im Verfahren S xx AS 3289/12 als Kläger selbst Beteiligter (§ 69 Nr. 1 SGG) war und der Kammervorsitzende sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitver...