Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung. notwendige Aufwendungen. Anforderungen an eine eigenständige Kostenordnung auf satzungsrechtlicher Grundlage. tatsächliche Handhabung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Höhe der Kosten für die Vertretung durch einen Verbandsvertreter in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht durch gesetzliche Gebührenordnung sondern eine eigenständige Regelung des Verbandes bestimmt, muss aus der satzungsrechtlichen Grundlage für Verbandsmitglieder und Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Mitglied die Forderung in dieser Höhe auch endgültig trägt.
2. Geht aus einer Kostenregelung auf satzungsrechtlicher Grundlage nicht hervor, dass aufgrund eines einfachen Verbandsbeschlusses das Verbandsmitglied im Falle seines Unterliegens von wesentlichen Teilen des Kostenanspruchs wegen der Vertretung durch den Verband freigestellt wird, ist die Regelung keine taugliche Grundlage für eine auch für Dritte verbindliche Bestimmung der Höhe der “notwendigen Aufwendungen„ und damit für einen Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte (Verfahrensgegner).
3. Bei einer eigenständigen Kostenordnung auf satzungsrechtlicher Grundlage ist Voraussetzung für eine auch gegenüber Dritten verbindliche Bestimmung der Höhe der “notwendigen Aufwendungen„ und damit für einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner u. a. die Vereinbarkeit aller Teile der kostenrechtlichen Regelung mit den Bestimmungen der Satzung des Verbandes sowie die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht.
4. Eine kostenrechtliche Regelung, die in der Gesamtschau ein Verbandsmitglied bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter gegenüber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser stellt, indem sie das Verbandsmitglied von wesentlichen Teilen einer Kostenforderung wegen der Vertretung freistellt, wenn es in der Hauptsache unterliegt und deshalb keinen kostenrechtlichen Erstattungsanspruch gegen einen Verfahrensgegner erwirbt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG und bildet keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Höhe notwendiger Aufwendungen. Einen kostenrechtlichen Erstattungsanspruch gegen Dritte vermittelt eine derartige Regelung nicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom ... 1994 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 seit dem ... 1994 festgestellt. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 31.07.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2001 eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Klägers ab. Hiergegen erhob für den Kläger ein Sozialrechtsreferent der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht Widerspruch. Nach Eingang einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit Antragstellung fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Hierauf beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,-- € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 €. Er führte aus, der Kläger sei nicht bedürftig i.S.d. § 53 Abgabenordnung (AO). Nach dem Statut der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- € zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen. Der Beklagte geht gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2008 übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ebenfalls davon aus, dass dieser nicht bedürftig im Sinne des § 53 AO ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,-- € fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 €, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendi...