Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Ausscheiden des minderjährigen Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft durch Bedarfsdeckung mit eigenem Einkommen. keine Bedarfserhöhung für das Kind nach § 5a AlgIIV 2008 bei Nichtbeantragung von Leistungen der Bildung und Teilhabe
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB 2 nur dann relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB 2 bilden.
2. § 5a AlgII-V (juris: AlgIIV 2008) führt ohne das Bestehen eines tatsächlichen Bedarfs an Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht zu einer Bedarfserhöhung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. August 2012, 9. November 2012 und 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Januar 2013 und 8. Februar 2013 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin zu Ziff. 1 im Bedarfszeitraum September 2012 bis Februar 2013 monatlich zusätzlich 38,50 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte erstattet den Klägern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem SGB II für den Bedarfszeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013.
Die Klägerin zu Ziff. 1 und die mit ihr zusammen lebende minderjährige Tochter, die Klägerin zu Ziff. 2 stehen im laufenden SGB-II Leistungsbezug. Die Tochter erhält monatlich 184,00 € Kindergeld sowie Unterhaltsleistungen von ihrem Vater in Höhe von 193,00 € und Wohngeld in Höhe von 149,00 €. Die Klägerin zu Ziff. 1 war bis Januar 2013 bei der Firma X als Aushilfe beschäftigt und erzielte ein monatliches Einkommen von 228,96 € netto.
Sie zogen am 25. Februar 2012 um. Die Wohnung ist 85 qm groß, die Miete beträgt 565 € (425 € Kaltmiete, Nebenkosten 140,00 €). Der Klägerbevollmächtigte trägt vor, dass sich die Nebenkosten aus 100 € Heizungskosten und 40 € sonstige Nebenkosten zusammensetzen. Ursprünglich hatte die Klägerin geplant, in die neue Wohnung mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Lebensgefährten einzuziehen. Der Beklagte erteilte keine Zusicherung für den Umzug der Kläger. Am 30. Juli 2012 beantragte die Klägerin zu Ziff. 1 für sich und ihre Tochter die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin zu Ziff. 1 für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 391,88 € monatlich (KDU 244,00 €, Regelbedarf 147,88 €) sowie der Klägerin zu Ziff. 2 für Februar 2013 30 € für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das zweite Schulhalbjahr.
Zur Begründung des hiergegen am 9. August 2012 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, es seien die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Zudem sei der Kindergeldüberhang falsch berechnet worden und für die nichthilfebedürftige Tochter seien gem. § 11 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 3 SGB II, § 5 a ALG II-V die Bildungs- und Teilhabeleistungen bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
Mit Änderungsbescheiden vom 16. August 2012, 9. November 2012 und 13. Dezember 2012 erhöhte der Beklagte die Regelleistung der Klägerin zu Ziff. 1 für den gesamten Bedarfszeitraum. Durch diese Änderungsbescheide setzte der Beklagte die Leistungen für September bis November 2013 endgültig fest. Von September bis Dezember 2012 erhielt die Klägerin zu Ziff. 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 286,92 € monatlich und Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 244 €, im Januar 2013 erhöhte sich die bewilligte Regelleistung auf 299,88 €.
Durch Widerspruchbescheid vom 13. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Bei der Berechnung der angemessenen Kosten seien die Beträge auf dem WoGG angewendet worden. Es bestehe ein Bedarf in Höhe von 418 € für die Grundmiete und 70 € Heizkosten. Die Klägerin zu Ziff. 2 verfüge über bedarfsübersteigendes Einkommen, daher sei das ihren Bedarf übersteigende Kindergeld (September bis Dezember 2012 in Höhe von 31 €, Januar bis Februar 2013 in Höhe von 27 €) bei der kindergeldberechtigten Klägerin zu Ziff. 1 zu berücksichtigen.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2013 berücksichtigte der Beklagte das Wegfallen des Einkommens der Klägerin zu Ziff. 1 ab 1. Februar 2013 und gewährte ihr endgültig Leistungen für Februar 2013 zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 427,84 € und Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 244,00 €. Der Klägerin zu Ziff. 2 gewährte er im Februar 2013 30,00 € für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das zweite Halbjahr.
Aus diesem Grund hat der Klägerbevollmächtigte am 15. Januar 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe e...