Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Kosten eines Kuraufenthalts
Leitsatz (amtlich)
Ein laufender Bedarf iS von § 21 Abs 6 SGB 2 besteht allenfalls dann, wenn er sich innerhalb des gleichen sechsmonatigen Bewilligungszeitraums mindestens einmal wiederholt. Das erneute Entstehen eines Bedarfs außerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums führt nicht zu einem laufenden Bedarf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten eines Kuraufenthalts im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Krankenkasse des Klägers bewilligte diesem mit Bescheid vom 8. Mai 2013 eine ambulante Vorsorgeleistung für die Dauer von drei Wochen im Seebad H. (Mecklenburg-Vorpommern). Die Bewilligung umfasste die ärztliche Behandlung durch einen Vertragskurarzt, die Arznei- und Verbandmittel, die Kurmittel (Heilmittel) sowie einen Zuschuss in Höhe von 8 € je Tag zu den übrigen Kosten bis zur Dauer von 21 Tagen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2013 bei dem Beklagten die Übernahme der Fahrt- und Unterkunftskosten, die von der Bewilligung der Krankenkasse nicht gedeckt seien. Diese Kosten der Kurmaßnahme betrügen 1.733,50 €. Unter Berücksichtigung des Zuschusses der Krankenkasse in Höhe von 168 € ergebe sich ein Betrag von 1.565,50 €. Es handle sich um die Kosten für Verpflegung, die Fahrtkosten sowie die Kosten der von ihm angemieteten Ferienwohnung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Mai 2013 an. Da der Kuraufenthalt eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei, läge die Zuständigkeit für die Kostenübernahme nicht in seinem Bereich.
Den hiergegen am 11. Juni 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2013 zurück. Die für den Kuraufenthalt notwendigen Aufwendungen würden von der Krankenkasse übernommen. Die Regelungen des SGB II böten für eine weitergehende Kostenübernahme keinen Raum.
Mit seiner am 22. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe die Kosten der Kurmaßnahme über ein privates Darlehen finanziert, die er nun von dem Beklagten erstattet verlange. Die Kosten der Reha-Maßnahme würden nicht in vollem Umfang von der Krankenkasse übernommen. Es verblieben nicht unerhebliche Kosten, die er selbst zu tragen habe. Aus dem Regelsatz könne er diese Kosten nicht finanzieren. Andererseits müsse es auch einem Bezieher von Arbeitslosengeld II möglich sein, die von der Krankenkasse aufgrund medizinischer Notwendigkeit bewilligten Maßnahmen wahrzunehmen. Die Kosten der ambulanten Kurmaßnahme seien als Mehrbedarf bzw. als unabweisbarer Bedarf anzuerkennen. Er habe bereits im August/September 2012 eine entsprechende Rehabilitationsbehandlung durchgeführt; ein weiterer Kuraufenthalt finde im August 2014 in H. statt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 zu verurteilen, ihm 1.565,50 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Entscheidung fest. Die Übernahme der begehrten Kosten scheitere bereits an einer fehlenden gesetzlichen Grundlage. § 21 Abs. 6 SGB II setze einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf voraus. Bei der ambulanten Vorsorgemaßnahme handele es sich hingegen um eine einmalige Maßnahme und daher nicht um einen laufenden Bedarf. Ebenfalls nicht in Betracht komme eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II. Die Kosten einer ambulanten Vorsorgemaßnahme seien nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob es überhaupt erforderlich gewesen sei, die Maßnahme an der Ostsee durchzuführen, oder ob dies nicht auch in näherer Umgebung hätte erfolgen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gericht sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Kuraufenthaltes gegenüber dem Beklagten. Eine einschlägige Anspruchsgrundlage bilden weder § 21 Abs. 6 SGB II noch § 24 Abs. 1 SGB II.
a) Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendu...