Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei der Beitreibung von Beiträgen der privaten Pflegeversicherung
Orientierungssatz
1. Wird mit der Klage die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheides über Beiträge der privaten Pflegeversicherung begehrt, ist die Klage schlüssig begründet und hat der Beitragsschuldner trotz Aufforderung des Gerichts keine Klageerwiderung abgegeben, so ist der Beitragspflichtige durch Urteil des Sozialgerichts unter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides zur Zahlung der geschuldeten Beiträge zu verurteilen.
2. In einem solchen Fall besteht nach § 193 SGG keine Möglichkeit, dem Beitragsschuldner außergerichtliche Kosten des Pflegeversicherungsträgers aufzuerlegen. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind u. a. private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt.
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 - Geschäftsnummer 13-7647168-0-8 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 132,17 € zu bezahlen und 3/4 der Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen.
Im Übrigen werden der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu 1/4.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 nebst vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten streitig.
Mit Antrag vom 26.08.2013 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 27.08.2013 für den Beitragszeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013, welcher dem Beklagten am 30.08.2013 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht Coburg sodann am 01.10.2013 einen Vollstreckungsbescheid (Geschäftsnummer 13-7647168-0-8), der dem Beklagten am 04.10.2013 zugestellt wurde. Nach dessen Inhalt macht die Klägerin einen Betrag von 47,84 € für rückständige Pflegeversicherungsbeiträge, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 0,80 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,53 € geltend. Die Verfahrenskosten bezüglich des Mahn- und Vollstreckungsbescheids werden mit 32,- € für die Gerichtskosten und mit 61,58 € für die Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten beziffert.
Am 11.10.2013 legte der Beklagte Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe nie eine Mahnung erhalten und werde den offenen Betrag selbstverständlich bezahlen. Daraufhin gab das Amtsgericht Coburg den Rechtsstreit am 14.10.2013 an das Sozialgericht Karlsruhe - mit Eingang bei diesem am 21.10.2013 - ab.
Die Klägerin trägt vor, sie und der Beklagte hätten einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen. Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB). Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 habe der monatliche Beitrag 23,92 € betragen, welchen der Beklagte nicht gezahlt habe. Zur Stützung ihres Begehrens legt sie Antragsunterlagen, einen Versicherungsschein vom 17.11.2012 (Versicherungsnummer ...) sowie ein Mahnschreiben vom 15.05.2013 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich vorliegend nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im ausgesprochenen Umfang auch begründet. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden und daher insoweit aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 sowie der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 132,17 € verpflichtet.
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung - insbesondere in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und der Tatsache, dass der Beklagte bis heute trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keinerlei Stellungnahme oder Klageerwiderung zu den Akten gereicht sowie unter Berücksichtigung seines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid das Bestehen des Versicherungsvertrages nicht bestritten hat - sind keinerlei Zweifel daran aufgekommen, dass die jeweiligen monatlichen Beiträge ihrer Höhe nach zutreffend sind, den jeweils aktuellen Beitragssätzen entsprachen und der Beklagte sie der Klägerin schuldet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher die geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01.04.201...