Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. minderjähriges Kind als Inhaber eines Sparbuchs. Großmutter als Verfügungsberechtigte. Schenkung unter Auflagen. Einkommensberücksichtigung. Kapitalerträge. keine bereiten Mittel
Leitsatz (amtlich)
1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsempfängers nach dem SGB 2 entfällt nicht durch die Inhaberschaft eines Sparkontos, wenn dieses von seiner Großmutter mit der Bedingung angelegt worden ist, dass er erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll, und die Großmutter das Sparbuch niemals aus der Hand gegeben hat.
2. Auf dieses Sparkonto zufließende Kapitalerträge sind nicht als Einkommen des minderjährigen Leistungsberechtigten anzurechnen.
Tenor
1. Der Bescheid vom 2. September 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte die Leistungsbewilligung nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 teilweise in Höhe von 1.785,04 € zurücknehmen darf.
Die Kläger stehen im laufenden SGB II Leistungsbezug seit ihrem Erstantrag von Juli 2011. Die Klägerin und ihr Sohn (geb. 2005) leben gemeinsam in einer Wohnung, für welche sie eine Miete in Höhe von 605 € sowie Heizkosten in Höhe von 170 € monatlich entrichten. Der Sohn erhält monatlich Kindergeld in Höhe von 184 €, sowie Unterhalt in Höhe von 225 €. Die Klägerin geht einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma X mit monatlich wechselndem Einkommen nach.
Der Sohn der Klägerin war Inhaber eines Sparkontos (Nr. X) bei der Sparkasse. Dieses legte seine Großmutter bei seiner Geburt an und zahlt jeden Monat 50,- € ein. Das Guthaben betrug im Mai 2013 4.784,23 €. Am 31. Dezember 2011 erhielt er auf sein Sparkonto einen Kapitalertrag in Höhe von 24,00 € und am 2. Januar 2012 in Höhe von 48,00 € gutgeschrieben. Anfang des Jahres 2014 ließ die Großmutter das Sparkonto auf ihren Namen umschreiben.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrem Sohn für den Bedarfszeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012 mit Bescheid vom 26. September 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. Dezember 2011, 8. Februar 2012 vorläufig monatliche Leistungen nach dem SGB II im November 2011 in Höhe von 479,96 € (Klägerin Regelleistung 31,10 € und KdU 368,75 €, Kläger KdU 80,61) im Dezember 2011 in Höhe von 515,96 € (Klägerin Regelleistung 46,66 € und KdU 368,25 €, Kläger KdU 101,05 €), ab Januar 2012 in Höhe von 499,79 € (Klägerin Regelleistung 33,65 € und KdU 368,25 €, Kläger 97,89 €), ab 1. Februar 2012 in Höhe von 466,43 € (Klägerin Regelleistung 24,97 € und KdU 368,25 €, Kläger KdU 73,21 €), ab März 2012 in Höhe von 453,51 € (Regelleistung Klägerin 14,08 € und KdU 368,25 €, Kläger KdU 71,18 €).
Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2012 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 30. März 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. April 2012 und 1. August 2012 in Höhe von monatlich 444,51 € (Klägerin Regelleistung 6,49 € und KdU 368,25 €, Kläger KdU 69,77 €).
In den Monaten November 2012 bis April 2013 bewilligte er den Klägern vorläufige Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November 2012, 11. Dezember 2012, 3. Januar 2013, 14. Februar 2013, 20. Februar 2013 und 9. April 2013 monatlich ab November 2012 in Höhe von 443,32 € (Regelleistung Klägerin 6,26 € und KdU 367,65 €, Kläger KdU 69,41 €), ab Dezember 2012 in Höhe von 415,83 € (Klägerin KdU 344,57 €, Kläger KdU 71,26 €), ab Januar 2013 in Höhe von 224,80 € (Klägerin KdU 185,86 €, Kläger KdU 38,94).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 hörte der Beklagte die Kläger zu einer teilweisen Aufhebung dieser Bescheide an. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen, wodurch seine Hilfebedürftigkeit entfalle.
Der Klägerbevollmächtigte erklärte, das Vermöge stehe dem Kläger erst ab seinem 25. Lebensjahr zur Verfügung. Dies hätten seine Eltern als gesetzliche Vertreter mit seiner Großmutter vereinbart.
Der Beklagte nahm mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 2. September 2013 die Entscheidungen vom 26. September 2011, 26. November 2011, 30. März 2012, 12. April 2012, 1. August 2012, 8. Oktober 2012, 24. November 2012, 11. Dezember 2012, 3. Januar 2013, 14. Februar 2013, 20. Februar 2013 und 9. April 2013 teilweise für den Zeitraum 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 und 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 in Höhe von 2.032,23 € zurück. Dabei ging er von fehlender Hilfebedürftigkeit des Klägers infolge seines Vermögens ab Mai 2012 aus. Für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 rechnete er die zugeflossenen Kapitalerträge als Einkommen an.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Klägerbevollmächtigte auf seinen bisherigen Vortrag.
Mit Änderungsbescheid vom 24...