Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung
Orientierungssatz
Eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 sowie eine Erstattungsforderung über 633,06 €.
Die 1958 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem 1946 geborenen Ehemann in einer Mietwohnung. Der Ehemann bezieht Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bewilligungsbescheid vom 11.01.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von monatlich 211,02 €.
Er berücksichtigte dabei einen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 556,80 € (Regelbedarf 368,00 €, anteilige Grundmiete 142,80 €, anteilige Heiz- und Nebenkosten 21,50 € bzw. 24,50 €) sowie übersteigendes Einkommen aus der Rente ihres Ehemannes in Höhe von monatlich 345,78 €.
Im Zusammenhang mit einem am 18.12.2017 gestellten Weiterbewilligungsantrag legte die Klägerin Kontoauszüge vor, aus denen für das Datum 13.10.2017 ein Zahlungseingang der R. Versicherung in Höhe von 4.925,00 € hervorging. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, es handele sich um eine Zahlung an ihren Ehemann aus dessen privater gesetzlicher Unfallversicherung aufgrund eines Unfalls vom 30.9.2016 (vgl. vorgelegtes „Angebot“ der R. Versicherung vom 26.09.2017, Einverständniserklärung M. G. vom 10.10.2017 und Bestätigung der R. Versicherung vom 29.01.2018: „reguläre Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung“.)
Einen ersten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.04.2018 hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.05.2018 wieder auf. Mit Anhörungsschreiben vom 18.05.2018 wies der Beklagte darauf hin, dass die Entscheidung über die Leistungsbewilligung wegen Erzielung von Einkommens gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben, die überzahlte Leistung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 (633,06 €) zu erstatten wäre.
Die Klägerin äußerte sich über ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01.06.2018 dahingehend, dass aus ihrer Sicht die Zahlung der privaten Unfallversicherung an ihren Ehemann deshalb nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, da diese Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a zweckbestimmt sei. Zumindest sei diese Zahlung als eine Entschädigung im Sinne von § 253 BGB anzusehen, da sie vor dem Hintergrund, dass ja eine Begutachtung nicht erfolgt sei, tatsächlich vorliegend Schmerzensgeldcharakter habe.
Mit Bescheid vom 6.6.2018 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2017 ganz auf. Das anzurechnende Einkommen habe zum Wegfall des Anspruchs geführt. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 633,06 € habe die Klägerin zu erstatten.
Den hiergegen am 20.6.2018 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018 zurück. Die Zahlung der R. Unfallversicherung vom 13.10.2017 über 4.925,00 € habe der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Zufluss im Monat Oktober 2017 als bereite Mittel zur Verfügung gestanden. Die Zahlung stelle eine einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II dar und sei deshalb im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Da der Leistungsanspruch bei Anrechnung des Betrages in Höhe von 4.925,00 € in einem Monat entfallen würde, sei die Zahlung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Entsprechend sei in der Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 ein monatlicher Teilbetrag in Höhe von 820,63 € zu berücksichtigen. Als Einkommen sei damit beim Ehemann der Klägerin in den Monaten Oktober 2017 bis Dezember 2017 ein Betrag in Höhe von 1.758,91 € monatlich in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € und des Gewerkschaftsbeitrags in Höhe von 5,50 € sei bei ihm in den Monaten Oktober 2017 bis Dezember 2017 ein Betrag in Höhe von 1.723,41 € zu berücksichtigen. Sein Bedarf habe ebenso wie der Bedarf der Klägerin 556,80 €, nämlich 368,00 € Regelleistung und 188,80 € Kosten der Unterkunft betragen. Der überschießende Einkommensanteil sei auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen; dieser betrage in den Monaten Oktober 2017 bis Dezember 2017 monatlich 1.166,61 €. Nach Anrechnung der Beträge sei der Bedarf der Klägerin in den Monaten Oktober 2017 bis Dezember 2017 gedeckt, sodass in diesen Monaten kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestan...