Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Abgrenzung eigenen Vermögens von verdecktem Treuhandvermögen. Treuhandverhältnis. Fremdvergleich
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung eines Treuhandverhältnisses zwischen nahen Angehörigen und nahen Freunden gilt der Grundsatz, dass ein solcher Vertrag und seine tatsächliche Durchführung im Wesentlichen einem Randvergleich standhalten muss (also dem zwischen fremden Dritten üblichen).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 3.569,18 €, das sie im Zeitraum zwischen Mai 2007 und Oktober 2009 bezogen hat.
Die 1959 geborene und verheiratete Klägerin stand beim Beklagten seit Mai 2006 in Bezug laufender Leistung nach dem SGB II. Dem Leistungsbezug lagen Anträge der Klägerin vom 15. Mai 2006, 07. September 2006, 12. März 2007, 27. November 2007, 18. April 2008, 01. November 2008, 16. März 2009 und 21. September 2009 zugrunde. In diesen Anträgen gab die Klägerin zu ihrem Vermögen und dem Vermögen ihres Ehemanns, eines Altersrentners (Altersrente laut Rentenbescheid vom 12. November 2002: 627,18 €), an, sie und ihr Ehemann besäßen ein Girokonto mit einem Wert von 130,00 € sowie ein Kraftfahrzeug. Die Frage nach weiteren Vermögenswerten, Guthaben und Sparbüchern beantwortete die Klägerin in sämtlichen Antragsformularen mit “nein„.
Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte am 27. Januar 2010 von Zinseinnahmen des Ehemanns der Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von 646,32 € Kenntnis. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass auf dem Sparbuch des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... mit der Konto-Nr.A am 28. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 13.500,00 € gebucht und gutgeschrieben worden war. Auf einem weiteren Sparbuch des Ehemannes der Klägerin bei der Sparkasse ... mit der Konto-Nr. B wurden am 08. Januar 2007 7.000,00 € und am 13. Januar 2009 4.000,00 € einbezahlt. Daraus, so der Beklagte, ergebe sich, dass das Vermögen des Ehemanns der Klägerin 2006 13.500,00 € zzgl. Zinsen, ab Januar 2007 20.500,00 € und ab Januar 2009 24.500,00 € zzgl. Zinsen ausgemacht habe.
Darauf folgend hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 22. April 2010 schriftlich zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung laufender Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.794,00 € an. Zur Begründung hieß es, die Leistungsbewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über ihre und die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns gemacht habe.
Daraufhin äußerte sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom 23. Mai 2010. Darin führte sie aus, sie habe mit ihrem Mann einen Ehevertrag geschlossen. Jeder habe sein Geld, für den Haushalt werde gemeinsam aufgekommen. Dies habe ihr Mann so gewollt. Ihr Mann habe ihr von dem Geld bei der Sparkasse ... nichts gesagt. Erst jetzt habe er mit ihr darüber gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass sein Verwandter nach Deutschland ziehen wolle. Der könne aber hier kein Konto eröffnen. Deshalb habe der Verwandte ihrem Mann das Geld auf dessen Konto gelegt. Darüber möchte sie mit ihrem Mann keinen Streit führen.
Mit Bescheid vom 08. Juli 2011 nahm der Beklagte zunächst der Klägerin im Zeitraum zwischen Mai 2006 und Februar 2010 gewährte laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 7.380,36 € zurück und forderte diese zur Erstattung auf. Auf den daraufhin am 29. Juni 2010 erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08. Juli 2010 mit Änderungsbescheid vom 15. September 2011 dahingehend ab, die Erstattungsforderung auf 3.569,18 € zu ermäßigen und den Erstattungszeitraum auf die Zeit zwischen dem Mai 2007 und Oktober 2009 zu begrenzen.
Den dagegen klägerseitig am 26. September 2011 aufrecht erhaltenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, der 1959 geborenen Klägerin und ihrem Ehemann, der Altersrente beziehe und 1941 geboren sei, stünde ab 2007 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 18.450,00 € zu. Ab diesem Zeitpunkt, dem 01. Januar 2007, habe das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns mit 20.500,00 € die Freibeträge überstiegen, so dass ein Leistungsanspruch ab Januar 2007 nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der gewährten Leistungen lägen vor. Die Klägerin habe nämlich bei der Antrags- und Folgenantragsstellung falsche und unvollständige Angaben gemacht. Zu den Sparbüchern ihres Ehemanns habe sich die Klägerin erst geäußert, nachdem sie dazu mit Schreiben des Beklagten vom 22. April 2010 angehört worden sei. Aufgrund der erfolgten Belehrung sei der Klägerin aber von Leistungsbeginn an bewusst gewesen, dass sie sich über ihre Vermögensverhältnisse kundig zu machen und korrekte Angaben zu machen habe. Soweit sie d...