Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II wegen wiederholter Pflichtverletzung. Voraussetzung der Rechtsmäßigkeit des vorangegangenen Sanktionsbescheides nach erstmaliger Pflichtverletzung
Leitsatz (amtlich)
Ein rechtmäßiger Sanktionsbescheid wegen einer wiederholten Pflichtverletzung setzt zwingend einen rechtmäßigen Sanktionsbescheid wegen einer erstmaligen Pflichtverletzung voraus.
Tenor
Der Bescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid wegen einer wiederholten Pflichtverletzung.
Der 1959 geborene Kläger steht seit mehreren Jahren als sog. Aufstocker im SGB II-Leistungsbezug.
Am 17.07.2008 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Helfer im Lager (vgl. Bl. 107 ff. Verwaltungsakte). Dieser Vermittlungsvorschlag befindet sich nicht in der Verwaltungsakte und kann von der Beklagten auch nicht mehr reproduziert werden (Bl. 29 Gerichtsakte).
Am 13.08.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur Verwirklichung eines Sanktionstatbestands im Sinne des § 31 SGB II an. Das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei daran gescheitert, dass sich der Kläger nicht vorgestellt habe (Bl. 103 Verwaltungsakte).
Am 18.08.2008 teilte der Kläger mit, dass er sich nicht vorgestellt habe, da er an einer Magen- und Darmerkrankung erkrankt gewesen sei (Bl. 104 Verwaltungsakte). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte der Kläger allerdings nicht vor.
Mit Sanktionsbescheid vom 21.08.2008 senkte die Beklagte die SGB II-Leistungen um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab. Der Bescheid enthielt den Hinweis darauf, dass im Falle einer wiederholten gleichartigen Pflichtverletzung eine Absenkung der SGB II-Leistungen um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung eintreten werde (Bl. 107 Verwaltungsakte).
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2008 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 120 Verwaltungsakte).
Im November 2008 arbeitete der Kläger als Zeitarbeiter bei der Firma XY.. Ihm wurde am 07.11.2008 gekündigt. Der Kläger habe die Firma XY. nicht rechtzeitig informiert, dass er krank gewesen sei, obwohl er bereits zweimal abgemahnt worden sei (Bl. 142, 144 Verwaltungsakte).
Mit Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 senkte die Beklagte die Leistungen nach dem SGB II um einen Betrag in Höhe von 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 und damit um einen Betrag in Höhe von monatlich 211,00 € ab (Bl. 146 Verwaltungsakte).
Am 04.12.2008 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Er habe bei der Firma XY. angerufen, um sich krank zu melden. Es sei jedoch niemand ans Telefon gegangen. Deshalb habe er seine Krankmeldung unverzüglich per Post übersandt. Er habe seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht verletzt (Bl. 152 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2009 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit den Gründen des Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Die Einlassung des Klägers, er habe bei der Zeitarbeitsfirma XY. niemanden telefonisch erreicht, sei nicht glaubhaft (Bl. 161 ff. Verwaltungsakte).
Am 18.02.2009 hat der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 rechtswidrig ist.
Der Kläger beantragt,
den Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids wegen der wiederholten Pflichtverletzung vom 21.11.2008 nicht entgegenstehe, dass der Vermittlungsvorschlag, der die erste Sanktion nach sich zog, nicht mehr reproduziert werden kann. Der Vermittlungsvorschlag sei mit einer Rechtsfolgenbelehrung übersandt worden. Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.04.2010 (L 7 AS 212/10 B ER) hinzuweisen, wonach bei Sanktionsbescheiden wegen wiederholter Pflichtverletzung vorausgehende bestandskräftige Sanktionsbescheide nicht mehr zu überprüfen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Sanktionsbescheid vom 21.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2009 war aufzuheben.
Gem. § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 c) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfsbedürftige sich tro...