Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. einstweilige Anordnung. Sozialhilfe. erhöhter sozialhilferechtlicher Bedarf. Bevorratung aus Anlass der Covid-19-Pandemie. kein Anordnungsanspruch. Heranziehung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum SGB 2
Orientierungssatz
1. Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs bei Geltendmachung eines erhöhten sozialhilferechtlichen Bedarfs für eine Bevorratung aus Anlass der Corona-Pandemie im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.
2. Für den Bereich des SGB 12 gilt nichts anderes, als nach der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Bevorratung für einen möglichen Katastrophenfall, die zum SGB 2 ergangen ist (vgl SG Stuttgart vom 16.3.2018 - S 3 AS 5445/17; SG Konstanz vom 31.5.2017 - S 11 AS 808/17 und LSG Stuttgart vom 22.3.2018 - L 7 AS 3032/17).
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der am 30. März 2020 bei Gericht eingegangene Antrag des 1962 geborenen Antragstellers, der bei einer monatlichen Rentenhöhe von 348,69 € seitens der DRV Bund seit April 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 ausweist sowie von seiner Pflegekasse - streitbefangen - Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung auf der Grundlage des Pflegegrades 1 bezieht und darüber hinaus neben seiner Rente beim Antragsgegner im Bezug von aufstockenden Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), zuletzt im bis Juni 2020 laufenden Bewilligungsabschnitt bewilligt mit Änderungsbescheid vom 20. März 2020 i.H.v. mtl. 599,33 €, steht, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm aufgrund der aus Anlass der aktuellen Covid-19-Pandemie zu erwartenden Verteuerungen und Lieferengpässen bei Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Arzneimitteln für die Bevorratung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln eine Beihilfe, hilfsweise ein in kleinen Raten ab März 2021 zu tilgendes Darlehen, dergestalt zu gewähren, dass die Regelleistung nach dem SGB XII bis auf weiteres um monatlich 100,00 € erhöht und ihm zum selben Zweck zusätzlich eine Einmalzahlung in Höhe weiterer 1.000,00 € gezahlt wird, ist zulässig, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners vom 30. März 2020 und den weiteren Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Antragsverfahren mangels eines Anordnungsanspruchs jedoch nicht begründet.
Die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners macht sich die Kammer nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Eigen und nimmt vollinhaltlich hierauf Bezug.
Insoweit wird der geltend gemachte Anspruch u.a. weder von der Mehrbedarfsregelung des § 30 SGB XII noch in Abweichung von der herkömmlichen Regelsatzfestsetzung von der Regelung des § 27a Abs. 4 SGB XII oder einer anderen Rechtsgrundlage erfasst, wobei hier dann auch nicht die Möglichkeit der Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII eingeräumt ist.
Bis 1. Januar 2002 leitete sich die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im SGG normierten Fällen unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich w...