Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 6.3.2021 wird abgelehnt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsgegner die Löschung von ihm erhobener personenbezogener Daten sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, es zukünftig zu unterlassen, Daten über den Antragsteller „rechtswidrig“ anzufordern, zu erheben oder zu verarbeiten.
Der Antragsteller ist der getrennt lebende Ehegatte von C. A., welche mit ihren minderjährigen Kindern - der Antragsteller ist Vater dreier Kinder - im SGB II-Leistungsbezug bei dem Antragsgegner steht. Der Antragsteller selbst steht nicht im SGB II-Leistungsbezug. Im Zusammenhang mit Leistungsangelegenheiten der Bedarfsgemeinschaft C. A. (BG A.) stellte der Antragsgegner betreffend den Antragsteller unter dem 24.1.2018 beim Bundeszentralamt für Steuern ein Kontenabrufersuchen. Mit Antwortschreiben vom 7.2.2018 übermittelte das Bundeszentralamt für Steuern dem Antragsgegner die Kontodaten des Antragstellers für den Zeitraum ab 21.1.2015.
Am 25.2.2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Löschung der rechtswidrig erlangten Daten, insbesondere der durch das Bundeszentralamt für Steuern unter dem 7.2.2021 erhaltenen Daten. Hierzu setzte er dem Antragsgegner eine Frist bis zum 3.3.2021.
Unter dem 4.3.2021 teilte der stellvertretende Datenschutzbeauftragte des Antragsgegners mit, dass er das Datenschutzanliegen geprüft und das Kontenabrufersuchen sowie die daraus folgenden Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern in der elektronischen Akte der BG A. „ausgeblendet“ habe.
Am 6.3.2021 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kassel einen Eilantrag gestellt. Er führt aus, dass ein „Ausblenden“ der Akten nicht ausreichend sei, da ihm ein Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehe. Auch seien, soweit Papierakten vorlägen, die entsprechenden Aktenteile zu vernichten. Ferner folge bereits aus dem einmaligen Rechtsverstoß des Antragsgegners eine Wiederholungsgefahr. Insoweit stehe ihm (dem Antragsteller) ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, das rechtswidrig erlangte Kontenabrufverfahren betreffend die Daten des Antragstellers, hier die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern vom 7.2.2021, aus der Verwaltungsakte der BG A. zu entfernen und zu löschen;
ferner den Antragsgegner zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, derartige Daten über den Antragsteller rechtswidrig anzufordern, zu erheben und zu verarbeiten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass er der Datenschutzeingabe des Antragstellers mit Schreiben vom 4.3.2021 bereits entsprochen habe. Einen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung gebe es im (Sozial)-Datenschutzrecht nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die mit Einverständnis von C. A. beigezogene Verwaltungsakte der BG A. des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht ist gemäß § 81b Abs.1 SGB X i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG sachlich zuständig. Für Klagen gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 81b Abs. 1 SGB X). Zwar steht der Antragsteller selbst nicht im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner, d.h. es besteht zwischen beiden kein Sozialleistungsverhältnis. Dennoch ist ein sozialrechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG gegeben; denn der Antragsgegner hat die personenbezogenen Daten des Antragstellers hier im Rahmen seiner Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von SGB II-Leistungen an die BG A. erhoben, die aus seiner Sicht im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit der Leistungsberechtigten nach dem SGB II von Bedeutung sind (= gegenüber den Leistungsansprüchen vorrangige Unterhaltsansprüche der Betroffenen gegen einen Dritten). Er hat sich hierbei im Rahmen seiner Ermittlungen - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - auf § 93 Abs. 8 i.V.m. § 93 b AO gestützt. Das Verwaltungshandeln des Antragsgegners im Rahmen seiner sozialrechtlichen Zuständigkeit und der in Anspruch genommene unmittelbare Bezug zu Regelungen des Sozialrechts, an denen er sich ebenfalls dem mitbetroffenen Antragsteller gegenüber orientiert hat, ist ausreichend, um für dessen Rechtsschutzersuchen über die Berechtigung des vermeintlich in seine Rechte eingreifenden sozialbehördlichen Vorgehens den Sozialrechtsweg zu eröffnen.
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ...