Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zulässigkeit einer teilweisen vorläufigen Leistungsbewilligung auch nach der Neuregelung des § 41a SGB 2 ab 1.8.2016
Leitsatz (amtlich)
Auch unter den seit dem 1.8.2016 geltenden Neuregelungen zur vorläufigen Leistungsbewilligung in § 41a SGB II ist weiterhin eine teilweise vorläufige Leistungsbewilligung möglich und führt nicht zur Vorläufigkeit des Bescheides insgesamt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 AS 651/17 gegen den Aufhebungsbescheid vom 28.06.2017 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 06.11.2017 und den Bescheid vom 09.11.2017 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, ab dem 11.12.2017 bewilligt.
Gründe
I.
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich eines Aufhebungsbescheides des Antragsgegners vom 28.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2017 und eines Bescheides vom 09.11.2017, mit denen der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Antragstellerin nach dem SGB II ab dem 01.10.2017 aufgehoben hat.
Die 1971 geborene Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige und lebt seit 2014 in Deutschland. In der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 01.04.2017 war die Antragstellerin geringfügig beschäftigt beim C. Imbiss in B-Stadt. Laut Arbeitsvertrag (Blatt 31 f. der Gerichtsakte) wurde hierfür bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4 Stunden ein Nettolohn in Höhe von monatlich 102,00 € vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete im April 2017 durch arbeitgeberseitige Kündigung. Während die Antragstellerin jedenfalls in den Monaten September bis Dezember 2016 auch tatsächlich aus diesem Arbeitsverhältnis einen Nettolohn in Höhe von 102,00 € erzielte, wurde erstmals dann im Januar 2017 (Blatt 24 der Verwaltungsakte) und in der Folge dann auch im Februar 2017 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) hieraus ein Erwerbseinkommen in Höhe von 106,08 € erzielt. Seit dem 01.08.2017 ist die Antragstellerin beim D. Grill in B-Stadt beschäftigt und erhält hierfür laut Arbeitsvertrag vom 01.08.2017 (Blatt 28 ff. der Gerichtsakte) bei einer monatlichen Arbeitszeit von 16 Stunden einen Festlohn in Höhe von 141,44 €. Noch mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar und Februar 2017 in Höhe von monatlich 757,40 € unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens aus ihrer Tätigkeit beim C. Imbiss in Höhe von 1,60 € bewilligt.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 09.02.2017 (ab Blatt 31 ff. der Verwaltungsakte) auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.03.2017 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.02.2017 (Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte) für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 757,40 € unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens ihrer Tätigkeit beim C. Imbiss in Höhe von 1,60 €. Der Bescheid enthielt auf der Seite 1 unter "sonstige Gründe" den Hinweis, dass die Nebenkosten (Betriebs-, Wasser-, Abwasser-, Heiz- und Warmwasserkosten) als Vorauszahlung auf die jährliche Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten- oder Verbrauchsabrechnung) erbracht würden. Insoweit ergehe eine vorläufige Entscheidung.
Nach Vorlage ihrer Lohnabrechnung für Februar 2017 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) erließ der Antragsgegner am 21.03.2017 zwei Änderungsbescheide (ab Blatt 48 ff. der Verwaltungsakte). Mit dem einen Bescheid bewilligte er der Antragstellerin für den Monat Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 754,14 €, führte insofern jedoch aus, dass er auf die Rückforderung aufgrund einer Überzahlung in Höhe von 3,26 € aufgrund der geringen Höhe verzichte. Mit dem zweiten am 21.03.2017 ergangenen Bescheid bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit von April 2017 bis Februar 2018 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 751,00 €. Es wurde ausgeführt, dass der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 10.02.2017 insoweit aufgehoben werde. Zur Vermeidung weiterer Überzahlungen werde zunächst vorsorglich ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 110,00 € berücksichtigt. Die Bewilligungen der Leistungen sei insofern vorläufig nach § 41 a SGB II.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin bei dem Antragsgegner am 28.06.2017 (Blatt 71 der Verwaltungsakte), wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aus Sicht des Antragsgegners ihr weiterer ALG II-Anspruch fraglich sei. Man vertrat die Auffassung, dass die Antragstellerin als EU-Bürgerin weniger als 12 Monate eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt habe, die vom Umfang eher als Nebenverdienst anzusehen sei. Aufgrund der fehlenden Ausbildung und geringen Deutschkenntnisse bestehe kaum Aussicht, dass der Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet werden könne. So...