Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 30.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2016. Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Kassel S 7/8 RJ 332/01. Die 7. Kammer des Sozialgerichts hatte mit Urteil vom 28.2.2006 die Klage abgewiesen.

Am 18.11.2015 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.

Der 1957 geborene Kläger wurde in der Zeit von 1975-1979 zum Orthopädie-Schumacher ausgebildet. Bis zum Jahr 1979 übte er diesen Beruf aus und war sodann 1980-1982 mit Unterbrechungen für einen Schuh-und Schlüsseldienst tätig. Auf seinen Antrag vom 15.1.1984 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.9.1984 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen depressiver Verstimmungszustände, einem episodischen Alkoholabusus und Zustand nach Kinderlähmung. Hierbei nahm die Beklagte einen Leistungsfall bei dem Kläger vom 15.1.1984 an und stützte sich auf ein Sachverständigen-Gutachten des Dr. D. vom 20.6.1984 und ein Sachverständigen-Gutachten des ärztlichen Dienstes der Beklagten durch Dr. E. vom 9.7.1984. Die im Jahr 1991 eingeholten Gutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 20.6.1991 und für Orthopädie des D. G. vom 15.8.1991 bescheinigten dem Kläger wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen, auch als Orthopädie-Schumacher (wegen der weiteren Einzelheiten vergleiche Bl. 429 der beigezogenen Akte der 7. Kammer des SG Kassel).

Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 13.12.1991 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem Januar 1992. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass weiterhin ein Alkoholabusus vorliege und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei.

Einen erneuten Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 4.11.1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.1997 ab, wobei sie die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr prüfte, sondern lediglich feststellte, dass bei dem Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Antragstellung nicht erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 28. 4.2000 lehnte die Beklagte einen erneuten Antrag vom 20.9.1999 ab. Der Kläger gab an, dass er sich seit dem Jahre 1992 für erwerbsgemindert halte. Die Beklagte argumentierte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, denn der Kläger weise in seinem Versicherungsverlauf im Zeitraum vom 20.9.1994 bis zum 19.9.1999 lediglich 10 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen auf. Die Beklagte ging bei dieser Sachverhaltsdarstellung von dem Eintritt eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers am 20.9.1999 aus.

Den Widerspruch vom 23. 5.2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2001 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 28.2.2001 Klage zum Sozialgericht Kassel (dort unter dem Az. S 7/8 RJ 332/01).

Das Gericht hat zunächst ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie, Professor Dr. H. eingeholt, der sein Gutachten am 12.2.2003 erstattet hat. Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Kläger ein Post-Polio-Syndrom, ein depressives Syndrom mit Zustand nach mehrfachen Suizidversuchen, eine schwere Konversionsneurose, ein chronisches Schlaf-Apnoe-Syndrom und Adipositas. Das im rentenrechtlichen Sinne aufgehobene Leistungsvermögen bestünde seit September 1999. Es scheine zwar bereits Jahre zuvor eine Leistungsminderung vorgelegen zu haben, wobei der Kläger bis 1999 die Pflege der schwerkranken Ehefrau noch möglich gewesen sei (vergleiche Bl. 432 ff. der Akte der 7. Kammer des SG Kassel). Weil der Kläger Einwände gegen das Gutachten einbrachte, ersuchte das Gericht den Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. Unter Auswertung der vorhandenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten und Arztbriefen (vergleiche Bl. 433 der Akte der 7. Kammer des SG Kassel) gelangte der Sachverständige am 9.7.2003 zu der Feststellung, dass sich aus den Unterlagen keine Hinweise dazu ergäben, dass bei den Begutachtungen der Jahre 1991 und 1992 die zur Rentenentziehung geführt hätten, von einer falschen medizinischen Sachlage ausgegangen worden sei. Neben der Pflege der Ehefrau würden auch keine Hinweise auf einen jahrelangen Alkoholabusus des Klägers bestehen.

Das Gericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten, durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Professor Dr. J. ein, das der Sachverständige am 17.11.2004 erstattete.

Der Sachverständige gelangte zu der Auffassung, dass die seelische Erkrankung des Klägers im Jahre 1984 zur Bewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente geführt habe. Wegen einer psychischen Stabilisierung des Klägers im Jahre 1991 sei die Rente entzogen worden, da der Kläger Ende der Achtzigerjahre seinen Alkoholkonsum in den Griff bekommen habe. Erst im August 1999 habe sich der Kläger dann erstmalig in der Universitätsklinik Göttingen zur sta...

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