Tenor
1. Der Überprüfungsbescheid vom 26. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni 2017 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 Euro monatlich zu gewähren.
3. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Rechtsstreit S 12 SO 2/18 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII unter Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Anteils seiner tatsächlichen Heizkosten, begrenzt durch eine Gesamtangemessenheitsgrenze von 208,03 € monatlich im Streit. Letzteres darüber hinaus dann auch im Rechtsstreit S 12 SO 23/18 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018
Der 1951 geborene Kläger steht seit 1. Januar 2017 im Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII durch den Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger. Beantragt worden waren die entsprechenden Leistungen seitens des Klägers am 21. November 2016 zum 1. Januar 2017 noch aus dem seinerzeitigen Bezug des Klägers von Arbeitslosengeld II heraus, das dieser dann noch bis 31. Dezember 2016 bezogen hatte. Auch seine 1956 geborene Ehefrau hatte dabei seinerzeit und auch darüber hinaus noch im Bezug von Arbeitslosengeld II gestanden, wobei beide eine laut Mietbescheinigung vom 26. November 2016 insgesamt 78 m² große Wohnung bewohnen, deren Grundmiete seinerzeit monatlich 247,50 € zuzüglich monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 74,00 € sowie monatlichen Heizkostenvorauszahlungen (Öl-Zentral) in Höhe von seinerzeit noch 121,00 € betrug, die entsprechenden Gesamtkosten also insgesamt 442,50 € betrugen. Darüber hinaus waren monatlich 20,00 € für eine Garage bzw. einen PKW-Stellplatz zu zahlen.
Der schließlich gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ab 1. Januar 2017 seitens des Beklagten ab 1. Januar 2017 nach dem SGB XII erfolgten Leistungsgewährung waren dann eine hälftige monatliche Grundmiete von 123,75 €, hälftige monatliche Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 60,50 € und hälftige monatliche Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 37,00 € zugrunde gelegt worden. Einkommen Kam seinerzeit zunächst noch nicht zur Anrechnung, wobei der Beklagte dann jedoch noch unter dem 8. Dezember 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung (DAV) Hessen auch einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte. Ebenfalls noch unter dem 7. Dezember 2016 war der Kläger weiterhin darauf hingewiesen worden, dass nach § 35 Abs. 1 und 4 SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit sie angemessen seien. Überstiegen die Aufwendungen für die Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, seien sie nur so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Neben den Kosten für eine Wohnung müsse diese auch hinsichtlich ihrer Größe angemessen sein. Im Landkreis B-Stadt würden dabei für Haushalte mit 2 Personen Wohnungsgrößen bis zu 60 m² als angemessen angesehen. Bei der Feststellung der angemessenen Heizkosten des Klägers sei somit von einem 2-Personenhaushalt und von einer angemessenen Wohnfläche von max. 60,00 m² auszugehen. Nach aktueller sozialgerichtlicher Rechtsprechung, wobei der Beklagte die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 2019, B 14 AS 22/08 R und B 14 AS 36/08 R in Bezug nahm, seien die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschritten, der auf unangemessenes Heizen hinweise. Insoweit orientiere sich die Prüfung angemessener Heizkosten am bundesweiten Heizspiegel, wonach sich - heruntergebrochen auf eine 60 m² große Wohnung - die angemessenen Heizkosten für die Wohnung des Klägers auf maximal monatlich 69,25 € beliefen. Mit den o.a. monatlichen Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 121,00 € werde damit der vorgenannte Grenzwert überschritten. Gleichzeitig erklärte sich der Beklagte dann jedoch bereit, die tatsächlichen Heizkosten für einen angemessenen Zeitraum von 6 Monaten, das hieße bis zum 31. Mai 2016, zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch die angemessenen Heizkosten als Bedarf berücksichtigt.
Mit Eingang am 19. Dezember 2016 wies der Kläger den Beklagten hierauf darauf hin, dass seitens des Jobcenters im Rahmen seines Bezuges von Arbeitslosengeld II die Heizkoste...