Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungs- bzw Beitragspflicht. ärztlicher Psychotherapeut im Krankenhaus- Einbindung in fremdbestimmten Klinikalltag. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Zur Versicherungs- und Beitragspflicht eines in einem Krankenhaus/einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit vermeintlich als Honorararzt freiberuflich selbstständig Tätigen ärztlichen Psychotherapeuten bei regulärer Einbindung in den fremdbestimmten Klinikalltag unter Zugrundelegung des Behandlungskonzeptes der Klinik sowie ihres konkreten Behandlungsplanes/Versorgungsauftrages.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat einschließlich der Kosten der Beklagten und der Kosten des Beigeladenen insgesamt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streitig, ob der 19.. geborene Beigeladene auf der Grundlage einer Tätigkeit für die Klägerin als ärztlicher Psychotherapeut seit dem 1. März 2005 in einem abhängigen und in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Sozialen Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Dies war gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen jeweils mit Bescheiden vom 4. August 2011 als solches festgestellt worden, nachdem die Beklagte auf der Grundlage eines Antrages des Beigeladenen vom 31. Januar 2011 ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) eingeleitet hatte. Bei der Klägerin selbst handelt es sich um eine Klinik für Ganzheitsmedizin und Naturheilkunde, die über eine Psychosomatische Abteilung sowie eine Innere und Onkologische Abteilung verfügt und in erster Linie Privatpatienten sowohl als Krankenhaus als auch als Rehabilitationsklinik behandelt, zwischenzeitlich aber auch über einen Vertrag nach § 111 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verfügt und damit ebenfalls in der GKV als Rehabilitationsklinik zugelassen ist. Insoweit hatte der Beigeladene geltend gemacht, bereits seit Mitte März 1998 für die Klägerin zunächst als Vertretungsarzt und dann ab 1. Januar 1999 regulär in der von der Klägerin betriebenen Klinik als Arzt bzw. ärztlicher Psychotherapeut tätig gewesen zu sein. Dies auf selbstständiger Basis und im Weiteren dann auch allein bis zum Jahr 2003. Wegen eines Stellenabbaus sei die Tätigkeit zunächst nicht weiter fortgesetzt worden. Dies sei dann erst vom 1. März 2005 an wieder der Fall, wobei festgelegt sei, dass er eine Patientengruppe von 11 Personen zu behandeln habe, die ihm vom Aufnahmebüro der Klägerin zugewiesen würden. Die Behandlung dieser Patienten erfolge schließlich in Form von psychotherapeutischer Einzel- und Gruppentherapie, wobei wöchentlich einschließlich Vor- und Nachbesprechungen 2 Therapiegruppen stattfinden würden. Darüber hinaus halte er eine Gruppensprechstunde ab, wobei die Gruppentermine zu festgelegten Zeiten und in festgelegten Räumen der Klägerin stattfänden. Hinzu kämen die Einzeltherapien und die von ihm zu führende Dokumentation der Therapieverläufe. Ferner seien von ihm bei Bedarf Kriseninterventionen durchzuführen und Aufnahmeuntersuchungen der neu angereisten Patienten. Ebenso durchgeführt würde von ihm mindestens 2-mal wöchentlich eine Prozessanalyse zu den einzelnen Patienten zusammen mit den anderen im Team befindlichen Therapeuten. Gleichfalls sei es seine Aufgabe, Verlängerungsanträge für die weitere klinische Behandlung zu stellen und Entlassungsberichte für die von ihm behandelnden Patienten zu verfassen. Im Übrigen sei er verpflichtet, an der wöchentlich stattfindenden Teamsupervision teilzunehmen sowie der jeweils 2-wöchentlich stattfindenden Gesamtteamsupervision und Intervision sowie Sprechstunden 2 - 3-mal wöchentlich abzuhalten. Seine Arbeitszeit beginne mit der ersten Teamsitzung morgens um 8.30 Uhr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden mit einer täglich erforderlichen Präsenz. Als für seine Patientengruppe verantwortlicher Arzt in der klinischen Behandlung sei seine tägliche Präsenz nicht nur erforderlich, sie werde auch gefordert. Gleichzeitig bestehe eine hochspezifische Dokumentationspflicht seinerseits, er sei verpflichtet, die neu angereisten Patienten dem Oberarzt des Teams vorzustellen, der seine Diagnosen prüfe und ggf. korrigiere. In den Kleinteamsupervisionen werde der Behandlungsverlauf der Patienten durch den Oberarzt kontrolliert, in größeren Abständen auch durch die Chefärztin. Die Tätigkeit sei von ihm ausschließlich in den Räumen der Klägerin zu verrichten. Dies nach einem im Voraus erstellten Wochenplan, wobei ihm ein bestimmtes Arbeitszimmer mit der entsprechenden Ausstattung zur Verfügung gestellt sei; ebenso bestimmte, festgelegte Gruppenräume, in denen die Gruppentherapie stattfinde. Er müsse schließlich telefonisch und persönlich vor Ort in der Klinik erreichbar sein; ansons...