Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Sterbegeld.
Die Klägerin ist die Ehefrau des am … geborenen und am … verstorbenen …, der bis zu seinem Tod bei der Beklagten krankenversichert war.
Am 7.9.2004 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Rechnung des Bestattungsinstituts die Gewährung von Sterbegeld.
Mit Bescheid vom 8.9.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Sterbegeld ab, weil der bisher im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Anspruch auf Sterbegeld durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung ab dem 1.1.2004 entfallen sei.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Anspruch auf Sterbegeld sei durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht wirksam gestrichen worden und er bestehe über den 1.1.2004 hinaus fort. Die maßgeblichen §§ 58 und 59 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht ausdrücklich aufgehoben worden.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 sei der Anspruch auf Sterbegeld für alle Todesfälle, die ab dem 1.1.2004 eingetreten sind, weggefallen. Bis zum 31.12.2003 sei der Anspruch auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung im 3. Kapitel, und zwar im 7. Abschnitt des Fünften Sozialgesetzbuchs geregelt gewesen. Dieser Abschnitt habe den Untertitel „Sterbegeld” getragen. Da nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er ua aus der Gesetzesbegründung hervorgehe, für nach dem 1.1.2004 eintretende Todesfälle ein Sterbegeld nicht mehr gezahlt werden sollte, habe dieser durch das GKV-Modernisierungsgesetz die bis zum 31.12.2003 bestehende Rechtsgrundlage dadurch aufgehoben, indem der 7. Abschnitt den Untertitel „Zahnersatz” erhielt. Nach Artikel 37 Abs. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes ist dieses Gesetz am 1.1.2004 in Kraft getreten. In Abs. 8 sei zwar geregelt, dass die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 erst am 1.1.2005 in Kraft treten, jedoch beziehe sich diese Ausnahmeregelung von dem generellen Inkrafttreten am 1.1.2004 nur auf den 7. Abschnitt mit dem Untertitel „Zahnersatz”. Auf den 7. Abschnitt mit dem Untertitel „Sterbegeld” kann sie sich nicht beziehen, weil dieser zum 31.12.2003 komplett weggefallen ist.
Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung werde auch durch die §§ 11 Abs. 1 SGB V, 21 Abs. 1 Nr. 5 SGB I belegt. Diese Vorschriften würden eine Aufzählung der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten, ein Anspruch auf Sterbegeld sei in diesen Bestimmungen aber nicht geregelt.
Am 13.12.2004 ist die Klage bei Gericht eingegangen.
Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen, dass durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz der Anspruch auf Sterbegeld nicht wirksam gestrichen worden sei. Die maßgeblichen §§ 58 und 59 SGB V seien nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Vielmehr sei dieser Gesetzesabschnitt gemäß Artikel 1 Nr. 36 Gesundheitsmodernisierungsgesetz neu gefasst und mit zwei neuen Paragraphen überschrieben worden. Deren Regelungen würden jedoch gemäß Artikel 37 Abs. 8 des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes erst zum 1.1.2005 in Kraft treten. Zwar sei gleichfalls durch die schon ab dem 1.1.2004 wirkende Änderung das Sterbegeld in der Aufzählung der Leistungsarten des § 11 SGB V gestrichen worden. Der eigentliche Anspruch auf Sterbegeld resultiere aber aus den §§ 58 und 59 SGB V.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 8.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Sterbegeld nach dem Verstorbenen … zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Standpunkt.
Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich der Erteilung eines Gerichtsbescheides angehört. Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist erfolglos.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld nach ihrem verstorbenen Ehemann …, weil zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse nicht mehr zur Zahlung von Sterbegeld verpflichtet war.
Durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2477) war mit Wirkung ab dem 1.1.1989 das SGB V anstelle der bisher einschlägigen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Kraft gesetzt. Der 7. Abschnitt des 3. Kapitels trug die Überschrift „Sterbegeld”. Gemäß § 58 SGB V in der ab dem 1.1.1989 geltenden Fassung wurde beim Tod eines Versicherten ein Zuschuss zu den Bestat...