Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist im Eilverfahren die Anerkennung, dass ein erheblich Arbeitszeitausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.06. bis 28.02.2021 erfüllt sind, zudem die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Juni 2020 in Höhe von 1.226.691,69 EUR sowie die Zahlung der pauschalierten Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 907.280,71 EUR, die Zahlung für Juli 2020 i.H.v. 647.896,20 EUR, die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 511.998,31 EUR, für August 2020 die Zahlung von Kurzarbeitergeld i.H.v. 354.233,08 EUR sowie die Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 314.191,61 EUR. Zudem begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die bereits eingereichten Leistungsanträge für Juni, Juli und August 2020 sowie gegebenenfalls weitere, für den angezeigten Kurzarbeitszeitraum bis Februar 2021 eingereichten Leistungsanträge unverzüglich zu bescheiden und der Antragstellerin auf Grundlage der beschiedenen Leistungsanträge unverzüglich Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen.
Die Antragstellerin ist eine Fluggesellschaft mit Unternehmenssitz in N. Sie gehört zur SB Gruppe. Seit dem 01.01.2020 wird der Flugbetrieb der Gruppe in Deutschland ausschließlich durch die Antragstellerin abgewickelt. Die in Deutschland stationierten Piloten und Mitarbeiter sind seit diesem Datum bei der NB Limited angestellt. Die Lohnabrechnung erfolgt über die TLP Deutschland GmbH, I-straße, L. Insoweit ist eine einheitliche Betriebsnummer für ganz Deutschland vergeben. Sowohl die in Deutschland stationierten Piloten als auch das Kabinenpersonal entrichten Sozialversicherungsbeiträge als auch Lohnsteuer in der Bundesrepublik. Alle Mitarbeiter der Antragstellerin sind einer sogenannten homebase an einem von der Antragstellerin bedienten deutschen Flughafen zugeordnet.
Mit Schreiben vom 11.03.2020 zeigte die Antragstellerin erstmals bei der Agentur für Arbeit L die mögliche Einführung von Kurzarbeit infolge der Ausbreitung von Covid 19 und der damit verbundenen Auswirkungen für die Luftfahrtbranche an den deutschen Stationierungssorten (Basen) an. Mit weiterem Schreiben vom 31.03.2020 zeigte sie die Einführung von Kurzarbeit in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 23.03.2020 im Umfang von 50 % sowie in der Zeit vom 24.03. bis zum 31.05.2020 im Umfang von 100 % an. Der mit der Gewerkschaft Verdi abgeschlossene Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit vom 31.03.2020 wurde beigefügt. Der Tarifvertrag sowie die Anzeige über Arbeitsausfall wurden von der Antragstellerin jeweils auf Malta unterzeichnet. Als Betriebsanschrift wurde die Anschrift der Lohnabrechnungsstelle TLP Deutschland GmbH angegeben.
Mit Anerkennungsbescheid vom 01.04.2020 bewilligte die Antragsgegnerin den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der Antragstellerin, sofern diese die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, ab dem 01.03.2020 längstens bis zum 31.05.2020 Kurzarbeitergeld. Aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen liege ein erheblicher Arbeitsausfall vor und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld seien erfüllt. Mit Bescheid vom 29.05.2020 wurde der Bescheid vom 01.04.2020 ab 01.03.2020 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Die Antragstellerin habe keinen Betrieb in Deutschland. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch trug die Antragstellerin vor, es liege jedenfalls eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 SGB III vor. Den Stationierungssorten seien mit insgesamt 37 Flugzeugen an acht Standorten deutschlandweit Betriebsmittel zum Zweck der Durchführung von internationalen Flugaktivitäten zugeordnet. An den jeweiligen Standorten stünden der Antragstellerin auch Räume zur Verfügung, in denen sich die Piloten und Flugbegleiter vor und nach den Flügen zur Abstimmung einfänden und in denen sie sich zu ihren jeweiligen Einsätzen an- und abmelden würden. Es gebe dort Computerarbeitsplätze mit Druckern. Für die einzelnen Arbeitnehmer gebe es Fächer, über die sie Memos der Unternehmensleitung erhielten. Der für den jeweiligen Stationierungsort zuständige Base Captain und der Base Supervisor hätten dort zudem feste Arbeitsplätze für Verwaltungstätigkeiten. Der Base Captain habe in der Regel einmal pro Woche, mindestens jedoch alle 15 Tage einen Bürotag, an dem er den Piloten in den Räumlichkeiten als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Die Räume würden dem Aufenthalt der Mitarbeiter sowie zur Durchführung von Schulungen und Trainingsmaßnahmen dienen. Die einzelnen Stationierungsorte würden über eigene Organisationsstrukturen verfügen. Alle Mitarbeiter seien einer festen homebase zugewiesen, von denen aus sie ihre Arbeitst...