Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.07.2020 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Amtsenthebung als Mitglied des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist Mitglied und Fraktionssprecher des Vereins "C1 VersichertenGemeinschaft -gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und in den Sozialversicherungen seit 1958- e.V.", einer Fraktion des Antragsgegners. Mit der Sozialwahl im Jahr 2017 wurde er zum Mitglied des Antragsgegners gewählt.
Im März 2018 berichtete der Vorstand der C1 gegenüber dem Antragsgegner über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der C, die mit Durchsuchungen in Geschäftsräumen in X und in C2 verbunden waren. Die laufenden Ermittlungen hätten sich auch auf Hausdurchsuchungen in Privatwohnungen von Mitarbeitern erstreckt. Der Vorstand der C1 habe eine weitgehende Compliance-Prüfung des Sachverhaltes beschlossen. Es solle eine tiefgehende Untersuchung der Vorgänge vorgenommen werden. Darüber hinaus sei eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung der Vorgänge beauftragt worden. Schließlich sei ein Anwalt für Strafrecht damit beauftragt worden, die Rechte der C1 wahrzunehmen und zugleich eine umfassende Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft sicherzustellen. In der Sitzung vom16.03.2018 wurden die Mitglieder des Antragsgegners über diese Vorgänge informiert.
Mit Schreiben vom 10.02.2020 wandte sich der Antragsteller als Mitglied des Antragsgegners zusammen mit dem stellvertretenden Fraktionssprecher an die Staatsanwaltschaft C2 und bat um die Gewährung von Einsicht in die Ermittlungsakten des Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der C1 wegen Manipulationsverdachtes, wobei ein offizieller Briefbogen der Fraktion verwendet wurde. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Wir sind Mitglieder des Verwaltungsrats der C1 und als solche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V verpflichtet, den Vorstand zu überwachen. Um sicherzustellen, dass uns in dieser Angelegenheit zutreffende Informationen seitens des Vorstands der C1 gegeben worden sind, benötigen wir Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, um unserer Aufsichtspflicht genügen zu können. Im Verwaltungsrat der C1 sind wir Fraktionssprecher und stellvertretender Fraktionssprecher der größten Fraktion im Verwaltungsrat mit 10 von 30 Mitgliedern."
Der Antragsgegner, der von dem Antrag auf Akteneinsicht Kenntnis erhalten hatte, hörte den Antragsteller nach Erörterung im Haupt-und Grundsatzausschuss mit Schreiben vom 14.05.2020 dazu an, dass beabsichtigt sei, in der Sitzung des Verwaltungsrates am 26.06.2020 einen Beschluss darüber zu fassen, dass der Antragsteller von seinem Amt als Mitglied des Antragsgegners zu entheben sei und im Falle einer Amtsenthebung die sofortige Vollziehung eines solchen Beschlusses angeordnet werde. In seiner Sitzung vom 26.06.2020 beschloss der Antragsgegner unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Amtsenthebung des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit Bescheid vom 20.07.2020 wurde dem Antragsteller der Beschluss mitgeteilt. Zur Begründung verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 seiner Geschäftsordnung vom 17.11.2017 (GO VerwRat). Der Antragsteller habe gegen die Verpflichtung zur kollegialen Zusammenarbeit und gegenseitigen Information verstoßen. Er habe sich in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft C2 ausdrücklich auf seine Stellung als Verwaltungsratsmitglied berufen und auf § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V Bezug genommen. Die Überwachung des Vorstandes stünde ausschließlich dem Antragsgegner als Kollegialorgan zu, nicht aber einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen. Soweit der Antragsteller ohne Abstimmung mit dem Antragsgegner aus seiner Stellung als Mitglied des Antragsgegners oder Fraktionsmitglied heraus ein Recht auf Akteneinsicht für sich reklamiere, maße er sich Befugnisse an, die ausschließlich dem Antragsgegner zugewiesen seien. Darüber hinaus habe er den Antragsgegner nicht über seinen Antrag informiert. Er habe auch nach den Regelungen der StPO kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Ermittlungsakten. Darüber hinaus sei das Schreiben des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Vorstand informiere den Antragsgegner unzureichend und dieser komme seiner Kontrollfunktion nicht nach. Es sei ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten. Es lägen mehrere grobe Amtspflichtverletzungen vor. Der Antragsteller habe schuldhaft gehandelt und den Vorstand und den Antragsgegner diskreditiert. Die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei den übrigen Mitgliedern des Antragsgegners auf der Grundlage des Vertrauensverlustes nicht mehr zumutbar. Dies würde durch den Umstand verstärkt, dass der Antragsteller keine Einsicht in die Vorwerfbarkeit seines Handelns zei...