Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 09.02.2017 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 24.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 wird abgelehnt. Der hilfsweise Antrag der Antragsteller die Beigeladene zu verpflichten vorläufig Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII an die Antragsteller zu erbringen wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Treis aus Köln wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 09.02.2017 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 24.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 und hilfsweise die Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die Antragsteller sind spanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) ist am 00.00.0000 geboren und der Antragsteller zu 2) am 00.00.0000. Beide sind im Juni 2012 nach Deutschland gekommen und bezogen zum 14.06.2012 eine Wohnung in Köln. Die Miete beträgt für die 38 m² große Wohnung 580,00 EUR inkl. aller Neben- und Betriebskosten sowie der Verbrauchskosten des Eigenstroms. Der Antragsteller zu 2) besucht eine Grundschule in Köln und befindet sich derzeit in der zweiten Klasse. Der Vater des Antragstellers zu 2) ist kolumbianischer Staatsbürger und besitzt eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (gültig bis zum 15.05.2018). Er hält sich seit dem 15.02.2013 (Wiederzuzug aus dem Ausland) ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland in Köln auf. Aufgrund eines Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 21.11.2016 ist der Vater des Antragstellers zu 2) verpflichtet an ihn ab Dezember 2016 im Voraus einen Monatsunterhalt in Höhe von 289,00 EUR zu zahlen. Die erste Zahlung erfolgte am 09.01.2017 für Dezember 2016. Zudem ist der Vater des Antragstellers zu 2) gemäß Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.01.2017 berechtigt und verpflichtet zum Umgang mit ihm an Wochenenden und in der Hälfte der Schulferien (auf Blatt 32-33 der Gerichtsakte wird verwiesen).
Mit Änderungsbescheid vom 21.12.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 unter Berücksichtigung von Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR und eines Unterhaltvorschusses in Höhe von 201,00 EUR vorläufig Leistungen i.H.v. insgesamt 963,08 EUR (478,00 EUR Kosten der Unterkunft + 409,00 EUR Regelbedarf + 49,08 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende). Die Vorläufigkeit wurde mit der ungeklärten Unterhaltssituation des Antragstellers zu 2) begründet.
Mit Bescheid vom 24.01.2017 hob der Antragsgegner ab dem 01.02.2017 den Bescheid vom 21.12.2016 auf und lehnte mit weiterem Bescheid vom 24.01.2016 den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 12.01.2017 ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner in beiden Fällen auf, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hätten, weil sie als Ausländer nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt seien.
Die Antragsteller legten allein gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.01.2016 Widerspruch ein und haben am 03.02.2017 das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller als unbegründet zurück. Der Änderungsbescheid vom 21.02.2017 sei zu Recht gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben worden. Die Antragsteller seien seit dem 29.12.2016 gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) und 2 c) SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Antragsteller erhoben am 09.02.2017 Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Sie haben seit dem 14.06.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Antragstellerin zu 2) habe seit dem 10.08.2016 einen vom Antragsgegner finanzierten Deutschkurs besucht. Darüber hinaus haben die Antragsteller ein familiäres Aufenthaltsrecht. Der Umgang des Vaters des Antragstellers zu 2) sei gerichtlich festgestellt. Sofern die Beigeladene eine Leistungspflicht treffe, können die Antragsteller nicht auf Überbrückungsleistungen verwiesen werden. Ihnen stünden vielmehr Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass wegen alter Mietschulden bereits eine Räumungsklage anhängig sei.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 09.02.2017 gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 anzuordnen,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller haben kein Aufenthaltsrecht. Sie hielten sich seit dem 14.06.2012 in d...