Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Übernahme von Kosten eines Internet- und Telefonanschlusses samt zahlreicher Zusatzgeräte sowie Kosten eines Studiums an 20 Universitäten.
Der 1945 geborene Kläger leidet an einer chronischen, paranoiden Psychose, ist dauerhaft erwerbsgemindert und erhält von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Durch Bescheid der Beklagten vom 15.12.2008 erhielt er nach Untersuchung durch die Psychiaterin Dr. B. zur Sicherstellung der Möglichkeit, in subjektiver Bedrängung Kontakt nach außen aufzunehmen, die Einrichtungskosten für einen Telefonanschluss in Höhe von 59,55 EUR. Am 19.12.2008 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Telefon- und Internet einschließlich laufender Kosten, Computer samt Zubehör wie z. B. Drucker, Spracherkennung, Webcam etc. sowie Studiengebühren für 20 Universitäten und die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen Vergiftung.
Am 19.12.2008 reichte der Kläger diesbezüglich bereits die Klage ein sowie einen Antrag auf Erlass eine einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss der 10. Kammer vom 08.01.2009 zurückgewiesen wurde (S 10 SO 136/08 ER). Der Antrag auf Bewilligung der Leistungen wurde durch Bescheid der Beklagten vom 19.12.2008 abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kosten im Regelsatz erhalten seien bzw. die technischen Einrichtungen wie Computer/Laptop samt Zubehör nicht notwendig seien. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde von der Beklagten an die Abteilung Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz weitergeleitet. Der Bescheid vom 19.12.2008 wurde von der Beklagten am gleichen Tag an den Kläger abgesandt. Nach den Angaben des Klägers hat er den Bescheid jedoch erst am 02.01.2009 erhalten. Mit einem auf der Geschäftsstelle der 10. Kammer am 10.02.2009 abgegebenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2009 ein. Auf die Anhörung zum Gerichtsbescheid teilt der Kläger, dass ihm hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Er habe am Montag, den 02.09.2009 die Widerspruchsbegründung im Umfang von 250 Seiten nicht ausdrucken können, weil die Druckerpatrone leer gewesen sei. Sein Antrag auf Übernahme einer Druckerpatrone sei von der Beklagten abgelehnt worden. Er habe kein Geld gehabt, eine neue Druckerpatrone für 30,00 EUR zu kaufen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2008 zu verpflichten, ihm die Kosten eines internetfähigen Computers samt zahlreicher Zusatzgeräte, die Kosten des Internet- und Telefonanschlusses und Spracherkennungsprogramm samt Zusatzgeräten sowie die Kosten eines Studiums an 20 Universitäten zu bewilligen, ferner das Recht des Klägers auf Bildung, Weiterbildung, Rehabilitation, freie Meinungsäußerung, Ausübung der Religion, festzustellen sowie die Schwerbehinderung wegen Vergiftung und die unbedingte Notwendigkeit der beantragten Leistungen sowie die Beklagte zu verpflichten, alle beantragten Leistungen in einem Verwaltungsvorgang zu bearbeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr Bescheid vom 19.12.2008 bestandskräftig geworden sein. Den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft habe sie an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger hat sich auf die Anhörung zum Gerichtsbescheide geäußert, die Beklagte hat auf eine weitere Äußerung verzichtet.
Die Klage ist nicht zulässig. Die Verpflichtungsanträge sind mangels Vorverfahren unzulässig. Nach § 78 Abs. 1, 3 SGG sind vor Erhebung einer Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger hat die Klage nicht nur vor der Durchführung des Vorverfahrens erhoben, sondern bereits vor der Zustellung des Bescheides vom 19.12.2008. Insofern kann die Klageerhebung auch nicht als Widerspruch gedeutet werden, eine vorsorgliche Einlegung eines Widerspruchs ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist auch nicht Gelegenheit zu geben, während des laufenden Gerichtsverfahrens das Vorverfahren nachzuholen, denn der ablehnende Bescheide der Beklagten vom 19.12.2008 ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat den Widerspruch nicht innerhalb der M...