Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Bescheid vom 02.07.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 nur für die Tochter der Klägerin. Die Klägerin war als gesetzliche Vertreterin der seinerzeit noch minderjährigen Tochter Adressatin des Leistungsbescheides. Des Weiteren erließ die Beklagte unter dem 02.07.2007 einen weiteren Bescheid, mit welchem der Klägerin selbst Leistungen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB 11 in Höhe von 42,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 gewährt wurden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2007 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheiden 15.11.2007 und 20.12.2007 berechnete die Beklagte die Leistungen an die Tochter der Klägerin neu. Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide mit Schreiben v. 29.11.2007 und 18.01.2008 erneut Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid v. 02.07.2007 wegen Verfristung als unzulässig sowie mit getrenntem Widerspruchsbescheid v. 11.04.2008 die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.01.2008 beim Sozialgericht erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, das Widerspruchsschreiben vom 12.07.2007 sei vom Büro der SPD-Ratsfraktion in Bonn an die Beklagte abgeschickt worden. Des weiteren habe der Stadtverordnete von Grünberg eine Ablichtung des Widerspruchsschreibens als Anlage einem Schreiben an die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn beigefügt, welches ebenfalls am 12.07.2007 gefertigt und abgesandt worden sei. In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusteht, da die von ihr durchlaufende Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin zwar dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) sei, sie selbst aber keine entsprechenden BaföG-Leistungen erhalten könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 02.072007 in der Fassung der Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 14.01.2008 und 11.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Beklagte trägt hierzu vor, das Widerspruchsschreiben vom 12.07.2007 sei ihr erst im Rahmen des Verfahrens L 19 B 173/07 AS ER vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 28.11.2007 zugegangen und deshalb verfristet. Im Übrigen sei in der Sache ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte verwiesen, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Die Klage ist nicht bereits wegen Verfristung des Widerspruchs vom 12.07.2007 unzulässig. Zwar ist der Widerspruch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der angefochtene Bescheid vom 02.07.2007 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, hiermit hier am 05.07.2007. Die Widerspruchsfrist endete somit gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 05.08.2007. Ein Eingang bei der Beklagten innerhalb dieses Zeitraumes ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht. Das Gericht geht jedoch zugunsten der Klägerin davon aus, dass das Schreiben des Stadtverordneten von Grünberg an die Oberbürgermeisterin der Stadt vom 12.07.2007 dort noch im Juli 2007 eingegangen ist und das hier streitgegenständliche Widerspruchsschreiben als Anlage enthielt. Da es gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Wahrung der Widerspruchsfrist auch genügt, wenn die Widerspruchsschrift innerhalb der Frist bei einer anderen Behörde als derjenigen, welche den Ausgangsbescheid erlassen hat, eingelegt wird, ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Annahme die Widerspruchsfrist gewahrt und die Klage demnach zulässig. Hinsichtlich der Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007, die gem. § 86 Gegenstand des seinerzeit laufenden Widerspruchsverfahrens und somit auch des vorliegenden Klageverfahrens geworden sind, folgt di...