Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1946 geborene Kläger begehrt die Zubilligung eines Grades der Behinderung (GdB) von zumindest 50 sowie das Merkzeichen aG.
Nach Aktenlage war ihm im Jahr 2001 ein GdB von 40 zuerkannt worden.
Bei der Beklagten ging auf einem entsprechenden Vordruck ein Änderungsantrag des Klägers am 05.06.2015 ein. Mit diesem beantragte er u.a. die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG sowie H vorlägen und dass diese rückwirkend ab 1984 aus steuerlichen Gründen festgestellt werden sollten.
Nach Auswertung von Befundberichten und Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr. X stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2015 fest, dass dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung nicht zustehe und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG bei ihm nicht vorlägen. Der Antrag werde deshalb abgelehnt. Merkzeichen könnten erst ab einer Behinderung von 50 festgestellt werden. Schon aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für das von ihm beantragte Merkzeichen aG nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und diesen in der Folgezeit damit begründet, dass seine jetzige Gehbehinderung wesentlich schlimmer sei als die Unfallfolgen. Er habe eine eindeutig erkennbare Verschiebung seiner Wirbelkörper und deutliche Verschleißerscheinungen in den Kniegelenken. Er müsse zahlreiche Schmerzmittel einnehmen. Eine OP der Wirbelsäule habe er bislang zurückgestellt, aufgrund einer Empfehlung seines früheren Hausarztes.
In der Folgezeit kam es zu keiner Begutachtung des Klägers durch den von der Beklagten ausgewählten Facharzt für Orthopädie Schmitz aus Bergisch Gladbach. Die Beklagte holte dann eine weitere gutachtliche Stellungnahme von Dr. G ein, wonach sich aus den in der Akte vorliegenden Befunden kein direkter Hinweis auf das Ausmaß des Gehvermögens ergibt. Bei erfolgter Durchführung eines Belastungs-EKG‚s in halbsitzender Position auf dem Fahrradergometer und dabei durch Pedale-Treten erbrachten Leistung von 100 W könne keine Gehbehinderung von solchem Ausmaß angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vorliegen könnten. Die trotzdem angebotene Untersuchung sei von dem Kläger abgelehnt worden.
Schließlich wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 den Rechtsbehelf des Klägers zurück und führte aus, bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen richte sich der GdB nach derjenigen mit dem höchsten Einzelwert. Der GdB entspreche nicht der Summe der Einzelwerte. Entscheidend sei, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirkten und gegenseitig beeinflussten. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 10 wirkten sich in der Regel nicht aus. Auch Einzelwerte von 20 erhöhten oft nicht den GdB. Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von weniger als 10 würden nicht in die Bewertung einbezogen. Einschränkungen, die für das Lebensalter typisch seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Ein Bescheid sei abzuändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Eine wesentliche Änderung liege vor, wenn sich der GdB um wenigstens 10 verändere oder ein Merkzeichen nachträglich festgestellt werde oder entfalle.
Ein Vergleich mit dem Bescheid vom 24.10.1996 rechtfertige es nicht, diesen abzuändern. Die medizinischen Unterlagen des Klägers seien unter ärztlicher Beteiligung erneut geprüft worden. Leider sei er der Aufforderung zur Untersuchung seitens des Arztes Schmitz nicht nachgekommen, so dass anhand der aktenkundigen Befunde die Überprüfung der Angelegenheit vorgenommen worden sei. Die Beeinträchtigungen seien demnach weiterhin mit einem GdB von 40 als angemessen und sachgerecht bewertet anzusehen. Ein Merkzeichen stehe ihm nicht zu, weil der GdB nicht mindestens 50 erreiche.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 09.02.2016 erhobene Klage. Zu deren Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei sachlich völlig falsch und könne nur als menschenverachtend und zynisch eingestuft werden.
Die behandelnden Ärzte hätten ihn sofort an der Wirbelsäule operieren wollen. Die gutachtliche Stellungnahme der Dr. G sei völlig unsubstantiiert.
Die vom Gericht zur Ausfüllung übersandten Fragebögen über ärztliche Behandlung und Untersuchung sowie Schweigepflichtentbindung hat der Kläger in der Folgezeit nicht zurückgesandt.
Die von ihm ausdrücklich gewünschte und unter Aufsicht vom Gericht angebotene Akteneinsicht hat er nicht genommen.
Die Frage des Gerichts vom 03.03.2016, ob er bereit sei, sich durch einen vom Gericht ausgewählten Gutachter (eine vom Gericht ausgewählte Gutachterin) untersuchen zu lassen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2016 dahingehend beantwortet, er sehe keinerlei Veranlassung bei den vorliegenden Unterlagen und ärztlichen Befunden, einen willfährigen, schmierigen Gutachter ...