Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2020 und die Pflicht zur Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Monat i.H.v. 1.011,94 EUR.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stand im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihr mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom September 2019 bis August 2020 i.H.v. 1.011,94 EUR monatlich bewilligt.
Die Klägerin nahm im Februar 2020 eine berufliche Tätigkeit auf. Ihr Februarlohn ging bereits am 28.02.2020 i.H.v. 1.866,41 EUR auf dem Konto der Klägerin ein.
Bereits am 27.01.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich zum 01.02.2020 aus dem Leistungsbezug abmelde. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2020 erklärte die Klägerin, ab dem 01.02.2020 auf SGB II Leistungen zu verzichten.
Mit Bescheid vom 24.04.2020 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Monate Februar und März 2020 auf und forderte die Erstattung der für diese beiden Monate gewährten Leistungen.
Hiergegen richtet sich der am 07.05.2020 erhobene Widerspruch. Die Klägerin behauptet, sie habe die Leistungen für Februar 2020 rechtmäßig erhalten. Ihre rechtskonforme Abmeldung zum 01.02.2020 rechtfertige keine Aufhebung der Bescheide. Die Leistungen nach dem SGB II für Februar 2020 habe sie bereits am 30.01.2020 erhalten und zu Recht bezogen. Die hier aufgezwungene Erklärung vom 05.03.2020 habe sie bereits mit Schreiben vom 04.04.2020 widerrufen. Die Unterschrift sei ihr erpresst worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 reduzierte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf jeweils 1011,94 EUR für den Monat Februar 2020 und März 2020. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe am 28.02.2020 aus ihrer zum 01.02.2020 aufgenommenen Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, das wegen des Zuflussprinzipes unter Berücksichtigung der Freibeträge auf ihren Bedarf im Februar 2020 anzurechnen sei. Es ergebe sich ein Zufluss, der höher als der Bedarf i.H.v. 1.011,94 EUR gewesen sei. Die Leistungsbewilligung sei gemäß § 48 Absatz 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und der geleistete Betrag zu erstatten.
Hiergegen richtet sich die am 09.10.2020 bei Gericht eingegangene Klage, die mit dem Klageverfahren S 33 AS 3463/20 verbunden wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Leistungen für Februar 2020 stünden ihr rechtmäßig zu. Sie habe auch nicht darauf verzichtet. Die Abweichung bei Zahlungen des Jobcenters vom Zuflussprinzip verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Urteil vom 09.02.2010 bezüglich der Regelsatzberechnung einen Methodenwechsel verboten. Daher sei das Verfahren gemäß Art. 100 GG vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 24.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020 aufzuheben, soweit Leistungen für den Monat Februar 2020 aufgehoben und eine Erstattung für den Monat Februar 2020 gefordert wird.
Den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Klägerin habe am 28.02.2020 Einkommen erzielt, das anrechenbar sei und ihre Hilfebedürftigkeit ausschließe. Die Aufhebung und Erstattung sei bereits gemäß § 48 Absatz 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Beklagte hat die Aufhebung für den hier allein streitgegenständlichen Monat Februar 2020 auf § 48 Absatz 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Dieser bestimmt, dass soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da die Klägerin zum 01.02.2020 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und ihr am 28.02.2020 aus dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen i.H.v. 1866,41 EUR zugeflossen sind. Dies zwischen den Beteiligten unstreitig. Bereits erste Auszahlungen einer laufend zu zahlenden Leistung sind laufendes Einkommen (vergleiche Geiger in Praxiskommentar § 11 Rn. 61 mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund des Zuflusses im Monat Februar 2020 war die Klägerin in diesem Monat nicht mehr hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Der Bedarf der Klägerin lag bei 1011,94 EUR. Mit dem N...