Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2014 i.H.v. 7904,60 EUR geltend macht.
Die am 23.07.1975 in Teheran geborene Klägerin zu 1 lebt seit 2001 in Deutschland. Sie hat 3 Kinder, die am 04.08.2003 geborene Klägerin zu 2, für die die Klägerin zu 1 700 EUR Pflegegeld monatlich bezieht, sowie die am 18.12.2008 geborene Klägerin zu 3 und den am 05.08.2010 geborenen Kläger zu 4. Der erste Ehemann der Klägerin war Lehrer an einem Gymnasium und verstarb im Jahr 2012.
Die Lebensversicherung zahlte daraufhin 8 Monate später am 19.06.2013 weisungsgemäß 149.985,03 EUR auf das Konto einer Anwältin der Klägerin, Frau T1, die am 16.07.2013 genau 140.000 EUR und am 26.07.2013 weitere 7020,04 EUR auf ein extra für diesen Zweck neu eröffnetes Konto der Klägerin einzahlte. Ab Juli 2013 bezog die Klägerin sodann keine Leistungen nach dem SGB II mehr.
Die Klägerin hat dann nach ihren eigenen Angaben 80.000 EUR der Versicherungssumme in den Iran transferiert, indem sie ab dem 21.11.2013 dreimal Barbeträge (14.000 EUR, 5000 EUR, 11.000 EUR) abgehoben und i.H.v. 3 * 10.000 EUR an 3 Bekannte gegeben haben will, die über Weihnachten in den Iran geflogen sind. Jeder Bekannte habe 10.000 EUR mitgenommen, weil eine höhere Summe nicht in den Iran eingeführt werden darf. Am 28.11.2013 hatte die Klägerin sodann 50.000 EUR Herrn B5 überwiesen, der wiederum seinen Onkel, Herrn N im Iran angewiesen habe, dieses Geld an die Mutter der Klägerin auszuzahlen. Diese habe die 30.000 EUR, die die Bekannten in den Iran gebracht hätten, zuhause aufbewahrt. Sie habe das Geld in iranisches Geld gewechselt, da der Kurs gerade günstig gewesen sei.
Am 03.01.2014 sei die Klägerin zu 1 in den Iran gereist. Sie hatte am 30.01.2014 einen Vertrag mit dem Kaufmann Herrn I (Bl. 683 Verwaltungsakte) unterschrieben. Ihre Mutter habe Herrn I das Geld bereits am 02.12.2013 ausgehändigt. Herr I habe die anfallenden Zinsen monatlich auf ein Konto der Klägerin im Iran überwiesen. In unregelmäßigen Abständen, ca. alle 2 Monate, hätten angestellte Taxifahrer des Herrn B5 Beträge zwischen 1000 und 1300 EUR nach Deutschland gebracht und ihr ausgezahlt.
Bereits am 04.01.2014 hatte die Klägerin ihren 2. Ehemann, Herrn T2, geboren am 03.12.1986, geheiratet, offensichtlich im Iran, wo sich die Klägerin seit dem 03.01.2014 befand. Sie hatte ihn ca. 8 Monate vorher, im Juli 2013 während eines Urlaubes in Teheran kennen gelernt. Die Klägerin zu 1 hat angegeben, dass sie mit ihrem 2. zukünftigen Mann in der 1. Oktoberwoche 2013 Urlaub habe machen wollen, als dieser die Nachricht von seiner Familie erhielt, dass er in Gefahr sei. Er habe sich dann für 10.000,00 EUR gefälschtes Visum besorgt und sei damit mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Die 10.000 EUR hatte die Klägerin bereits am 05.09.2013 von ihrem Konto in Köln abgehoben. Im Termin vom 11.03.2016 hat sie angegeben, dass sie ihrem zukünftigen Mann Geld in Höhe von 2000 EUR über Western Union in die Türkei überwiesen habe. Den Rest, d.h. 10.000 EUR, habe sie über ihre Familie bezahlt. Ihr 2. Mann habe dann im Oktober 2013 im Deutschland einen Asylantrag gestellt, nachdem er im Oktober 2013 aus der Türkei nach Deutschland gekommen sei. Das Asyl sei auch im April 2014 bewilligt worden. Erst im April 2014 sei ihr Mann zu ihr gezogen. Bereits im Oktober 2014 hätten sie sich wieder getrennt.
Ende April, Anfang Juni 2014 sei sie dann beim Jobcenter gewesen und habe um zusätzliche Unterstützung durch das Jobcenter für ihren 2. Ehemann, der kein Einkommen gehabt habe, gebeten. Sie sei dann vom Jobcenter darauf hingewiesen worden, dass sie ihr Vermögen erst aufbrauchen müsse, bevor sie Leistungen beanspruchen könne. Sie sei daraufhin Mitte Juli 2014 in den Iran gereist und habe den Vertrag mit Herrn I gekündigt. Er habe ihr daraufhin am 26.06.2014 einen Betrag von 70.000 EUR in iranischem Geld ausgezahlt. Sie habe dann das Geld schwarz in Geschäften in Euro getauscht und jeweils 500 EUR Scheine erhalten. Quittungen hierüber habe sie nicht. Das Geld habe sie dann in der Nacht zum 27.06.2014 entweder in dem von ihrem Schwager geliehenen Auto im Handschuhfach gelassen oder aber auf ihr Zimmer im Haus des Schwagers genommen. Insoweit hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2016 widersprüchliche Angaben gemacht. In der Nacht vom 27.06.2014 zum 28.06.2014 habe sie das Geld allerdings auf jeden Fall im Pkw des Schwagers gelassen. Sie habe das Geld am nächsten Tag zu einem Kaufmann bringen wollen, der dann das Geld auf ein anderes seiner Konten in Dubai überwiesen und von Dubai dann nach Deutschland auf das Konto der Klägerin überwiesen hätte. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, weil die 70.000 EUR in der Nacht vom 27.06.2015 zum 28.06.2014 aus dem Handschuhfach des Autos entwendet worden waren. Die Klägerin hatt...