Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung im Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Juli 2013.
Die am 1. Februar 2004 geborene Klägerin sowie ihre am 26. August 1972 geborene Mutter bezogen im streitigen Zeitraum durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin besuchte eine private Grundschule, die "Kölner Domsingschule". Für die Nachmittagsbetreuung fielen im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten zwischen 130 EUR und 190 EUR monatlich an. Die Mutter der Klägerin absolviert seit dem 1. Februar 2013 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin beim D in Hürth. Nach § 5 des Ausbildungsvertrags vom 9. Januar 2013 beträgt die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 875,69 EUR monatlich. Sie erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr auf 999,07 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 17. November 2010, der Agentur für Arbeit Köln zugegangen am 29. November 2010, beantragte die Mutter der Klägerin die Übernahme von Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II ab. Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung seien im Bildungspaket nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 23. August 2012 legte die Mutter der Klägerin für diese Widerspruch ein. Für sie sei es unerheblich, aus welchem Etat die Kosten übernommen würden. Ihr Antrag habe Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der einzelnen Sparte oder dem einzelnen Etat betroffen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 zurück. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB II könne das Jobcenter einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Die Trägerversammlung des Jobcenters habe beschlossen, dass die Beklagte zur Umsetzung des Paketes für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II die Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung übernehme. Nach § 28 SGB II könnten sechs Module für Bildung und Teilhabe gewährt werden. § 28 Abs. 2 SGB II betreffe Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, § 28 Abs. 3 SGB II die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf in Höhe von jährlich 100 EUR, § 28 Abs. 4 SGB II Schülerbeförderungskosten, § 28 Abs. 5 SGB II Kosten der Lernförderung, § 28 Abs. 6 SGB II Kosten der Mittagsverpflegung sowie § 28 Abs. 7 SGB II Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Die von der Klägerin beantragte Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung beinhalte § 28 SGB II allerdings nicht. Insbesondere fielen unter § 28 Abs. 5 SGB II lediglich Leistungen für Schülerinnen und Schüler, die eine zum schulischen Angebot ergänzende angemessene Lernförderung benötigten, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. § 28 Abs. 7 SGB II decke lediglich die Teilhabe für Vereins-, Kultur-, oder Ferienangebote ab, um z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Für den Musikunterricht der Klägerin sei insoweit bereits der gesetzliche Höchstbetrag von 10 Euro monatlich gewährt worden. Eine Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung sei zudem weder nach § 21 SGB II, noch nach § 24 SGB II möglich. Die Kosten der Nachmittagsbetreuung stellten keinen unabweisbaren, laufenden, besonderen Mehrbedarf im Sinne des §§ 21 Abs. 6 SGB II dar. Durch die Nichtgewährung der Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung sei die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes nicht gefährdet. Die Nachmittagsbetreuung stelle zudem keine Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II dar, da sie nicht vom Regelbedarf gedeckt sei und darüber hinaus nicht zum unabweisbaren Bedarf zähle. Der Umstand, dass eine Nachmittagsbetreuung nicht als unabweisbarer Bedarf angesehen werden könne, werde durch das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 14. September 2006 (Az. L 6 AS 8/05) bestätigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Gewährleistung einer Nachmittagsbetreuung Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ihrer Mutter, die aktuell eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviere, gewesen sei. Für den Besuch der privaten "Kölner Domsingschule" werde kein Schulgeld gezahlt. Kosten würden allein für die Nachmittagsbetreuung entstehen. Im Gegensatz zu den städtischen Schulen sei die Nachmittagsbetreuung kostenpflichtig. Sie habe die Schule zur Förderung ihrer musikalischen Veranlagung gewählt. Sie sei Mitglied im Domchor. Diese Angebote müssten frei nutzbar sein und dürften nicht durch die Verweigerung der Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung diskriminiert werden. Die Besucher von Schulen in freier Trägerschaft und die Besucher von staatlichen Schulen müssten im Hinblick auf die Kost...